Die Verpflichtung zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung wurde an verschiedenen Stellen erörtert. Sie ergibt sich grundsätzlich aus § 76 der Gemeindeordnung. Ein Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 30.10.2009 weist ausdrücklich auf die Erhebungspflicht von Straßenausbaubeiträgen hin. Danach stellt der Verzicht auf den Erlass einer Beitragssatzung eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht dar, der eine entsprechende Bestrafung des Bürgermeisters sowie der Mitglieder der Selbstverwaltung (Gemeindevertreter/innen) nach sich ziehen kann.
So hat das OLG Naumburg mit Urteil vom 18.07.2007, AZ.: 2Ss 188/07, entschieden, dass sich Mitglieder eines Gemeinderates wegen Untreue (§ 266 BGB) strafbar machen können, wenn sie eine vom Gesetzgeber angeordnete Verpflichtung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen dadurch verletzen, dass sie die Durchführung einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme beschließen, ohne zuvor die für eine Beitragserhebung erforderliche Beitragssatzung zu erlassen.
Der Erlass hat diverse Diskussionen in Schleswig-Holstein in Gang gebracht. Das Innenministerium wiederholte jedoch stets die mitgeteilte Rechtslage und hat auch die Landräte als Kommunalaufsichtsbehörde hierauf hingewiesen.
Zuletzt gab es eine Initiative des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages, das Kommunalabgabengesetz dahin gehend zu ändern, dass auch die Erhebung von sogenannten „wiederkehrenden Beiträgen“ ermöglicht wird (s. vorliegende Unterlagen).