Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Waabs

Beschlussvorlage
22/2011
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Jutta Blaase   
 
16.05.2011

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Planungs-, Wege- und Umweltausschuss 26.05.2011 
Bau-, Planungs-, Wege- und Umweltausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 "Seeblick - Waterblick" in Langholz
a) Aufstellungsbeschluss

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 13.04.2011 stellt Herr Feinen einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 in einem Teilbereich, da seine Planungsabsichten nicht mit den B-Planfestsetzungen übereinstimmen. Derzeit ist dieser Bereich im B-Plan 24 als Dorfgebiet ausgewiesen. Nach Rücksprache mit der Kreis- und Amtsverwaltung wurde ihm dieser Weg des Planänderungsverfahrens aufgezeigt.

Das touristische Angebot im Orte Langholz würde ergänzt durch dieses Vorhaben. Um die bestehenden Planungsvorstellungen umsetzen zu können, wird die Überplanung dieses Bereiches erforderlich. Die Voraussetzungen nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) sind hier gegeben - nach Rücksprache mit dem Kreis.


Abstimmungstext:

  1. Der Bebauungsplan Nr. 24 „Seeblick - Waterblick“ in Langholz soll nun wie folgt geändert werden:
          - Änderung der Ausweisung Dorfgebiet in Sondergebiet
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB)
  3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Büro Asmussen & Partner in Flensburg beauftragt werden.
  4. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) kann im Verfahren nach § 13a BauGB abgesehen werden.
  5. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
  6. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt.
  7. Eine Planungskostenerstattung ist zu sichern.



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Jutta Blaase
-Verwaltung-

Anlagen:
Antrag H. Feinen vom 13.04.2011
Geltungsbereichsabgrenzung