Anlass für die Erarbeitung der 4. Nachtragssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) ist ein Widerspruchsverfahren, in dem es um die Bemessung der Einheiten für die Schmutzwassergrundgebühren nach § 13 Abs. 2 BGS ging. Aufgrund der bisherigen Formulierung zur Berechnung der Grundlagen war dem Widerspruch stattzugeben, so dass nun eine neue Regelung erforderlich wird (siehe Artikel 3 zu § 13 Abs. 2 Buchstabe e und Abs. 4).
In diesem Zusammenhang steht auch die Berechnung der Standplätze auf Camping- und Zeltplätzen nach der Zahl der genehmigten Standplätze. Da die Grundgebühr zur Abdeckung der fixen Kosten dient, ist es angemessen auf die maximale Auslastung abzustellen. Im übrigen wird auch bei der Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe die Zahl der genehmigten Plätze zu Grunde gelegt.
Die weiteren Änderungen im folgenden:
Artikel 1 trägt der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes zur Anrechnung weiterer Vollgeschosse Rechnung.
Artikel 2 ersetzt bisherige DM-Beträge durch EURO.
Artikel 3: § 13 Abs. 6 und 13 waren bisher nicht enthalten.
Artikel 4 dient der rechtssicheren Anwendbarkeit durch die Verwaltung im Bereich der Erhebung von Niederschlagswassergebühren.