Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Waabs

Beschlussvorlage
38/2015
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Norbert Jordan   
 
27.08.2015

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Planungs-, Wege- und Umweltausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
10. Änderung des Flächennutzungsplanes Waabs für den Bereich "Kleinwaabs, Breeland" - Aufstellungsbeschluss -

Sachverhalt:

Die Gemeinde Waabs hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit der bauplanungsrechtlichen Entwicklung eines unbebauten Grundstücks im Bereich "Breeland" beschäftigt. Zum bisherigen Sachverhalt wird noch einmal wie folgt kurz Stellung genommen:

Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks hatte die Gemeinde um Ausweisung dieser Fläche als Sondergebiet für Ferienhäuser gebeten. Hierfür wäre die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich.
In vielen Gesprächen zwischen Vertretern der Gemeinde und Vertretern der Behörden wurde über die mögliche Folgenutzung dieses Grundstücks beraten. Dabei wurde die Ansiedelung von altengerechten Wohnungen, Ferienhäusern, landwirtschaftliche Nutzung und vieles mehr näher betrachtet. Im Ergebnis musste jedoch festgestellt werden, dass eine Bebauung des Grundstücks nicht ohne weiteres möglich ist.

Eine Bebauung scheidet für konventionelle Wohnungen, hierzu zählen auch altengerechte Wohnungen, aus, da der städtebauliche Entwicklungsrahmen der Gemeinde Waabs bis zum Jahr 2025 ausgeschöpft ist. Eine Nutzung der Fläche für Projekte, die im Sinne von § 10 Baunutzungsverordnung als Sondergebiet zu bewerten sind, wäre ggf. denkbar. Hierunter könnte z. B. eine Nutzung mit Ferienhäusern fallen. Eine solche Nutzung wäre möglich, da diese keine Anrechnung auf den städtebaulichen Entwicklungsrahmen findet.

Bis dato scheiterte es an einem tragfähigen Konzept und einem Vorhabenträger. Dies veranlasste die Gemeinde den Aufstellungsbeschluss über die 10. Änderung des Flächennutzungsplans vom 09.09.2014 mit Beschluss vom 02.03.2015 wieder aufzuheben.
Aufgrund von umfassenden Bemühungen des Grundstückseigentümers wurde nunmehr ein Vorhabenträger gefunden, der seine Planungsabsichten der Gemeinde und den zuständigen Behörden vorgestellt hat. Insgesamt wurden die Inhalte als tragfähig bewertet, so dass die Gemeinde nunmehr die Planung wieder aufnehmen kann.

Derzeit ist das Grundstück im Flächennutzungsplan der Gemeinde Waabs als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt; ein Bebauungsplan existiert nicht. Das Grundstück befindet sich somit im planungsrechtlichen Außenbereich im Sinne von § 35 Baugesetzbuch und kann einer Bebauung nur mit Anpassung der kommunalen Bauleitpläne zugeführt werden.
In diesem Zuge wäre auch zu prüfen, ob eine ausreichende Erschließung vorhanden ist und inwieweit diese zu Lasten des Vorhabenträgers erweitert oder hergestellt werden muss. Grundsätzlich steht der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr einer Erschließung über die L 26 positiv gegenüber.

Nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes ist erforderlich, wenn die städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet einer planerischen Leitung bedarf. Ein Bebauungsplan ist notwendig, wenn die Nutzung der Grundstücke geordnet und die öffentlichen und privaten Belange in einem geregelten Verfahren erfasst und koordiniert werden müssen. Ein Bauleitplan, der nur einzelne Grundstückseigentümer begünstigen will, ist rechtswidrig. Die Planung zugunsten einzelner oder bestimmter Vorhaben ist jedoch gerechtfertigt, wenn damit städtebauliche Ziele verfolgt werden.


Abstimmungstext:

  1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird die 10. Änderung aufgestellt, die für das Gebiet "Kleinwaabs, Breeland" folgende Änderung der Planung vorsieht:
    Ausweisung eines Sondergebietes für Ferienhäuser
  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB)
  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Büro B2K, Kiel, beauftragt werden.
  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.

6. Ein Kostenerstattungsvertrag ist abzuschließen.


- räuml. Geltungsbereichsabgrenzung (gehört zum Aufstellungsbeschluss)

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Norbert Jordan
-Verwaltung-