Für Projekte, die in der Hand eines Vorhabenträgers liegen, wird das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gewählt.
Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet (Durchführungsvertrag). Der Durchführungsvertrag ist vor dem Satzungsbeschluss zu schließen (§ 13 Abs. 1 BauGB).
In der letzten Sitzung der Gemeindevertretung wurde der Entwurf des Durchführungsvertrages bereits gebilligt. Dieser hat während der öffentlichen Auslegung mit ausgelegen. Zwischen dem Termin des letzten Bauausschusses und dieser Sitzung hat ein Termin mit dem Vorhabenträger und dem Bürgermeister zur Vertragsunterzeichnung stattgefunden.