N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Windeby vom 28.11.2016.

Sitzungsort:  in der Gemeindefreizeitstätte Frohsein, Frohsein 5, 24340 Windeby
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.30 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Peter Pietrzak
Gemeindevertreter Heiko Basener
Gemeindevertreter Klaus-Dieter Kaschke
1. stellv. Bürgermeister Ralf Koberg
2. stellv. Bürgermeister Harald Paulikat
Gemeindevertreter Gero Reimer
Gemeindevertreter Oliver Schulz
Gemeindevertreterin Monika Ulbricht
Gemeindevertreterin Claudia Wolfsdorf

Abwesend sind:
Gemeindevertreter Bernd Fröde (entschuldigt )
Gemeindevertreterin Gabriele Pochhammer (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Godber Peters
EZ
KN

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Einwohnerfragestunde
3.1 Fragen zur Tagesordnung
3.2 Allgemeine Fragen
4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
5. Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern
6. Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern
7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
8. Wahl eines Mitgliedes in den Umweltausschuss
  Beschlussvorlage - 21/2016
9. Wahl eines Vertreters für Herrn Peter Busch im Finanzausschuss
  Beschlussvorlage - 22/2016
10. Wahl eines Mitgliedes in den Kindergartenausschuss
  Beschlussvorlage - 18/2016
11. Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Landtagswahl am 07. Mai 2017
  Beschlussvorlage - 41/2016
12. Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Bundestagswahl am 17.-/- 24. September 2017
  Beschlussvorlage - 40/2016
13. Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2016
  Beschlussvorlage - 42/2016
14. Erlass Haushaltssatzung 2017
  Beschlussvorlage - 43/2016
15. Antrag auf Anwendung des alten Umsatzsteuerrechtes für Umsätze bis einschließlich 2020 gemäß § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz
  Beschlussvorlage - 39/2016
16. Erlass einer Satzung über die Erhebung von Abgaben und Geltendmachung von Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung- BGS)
  Beschlussvorlage - 31/2016
17. Erlass einer neuen Hundesteuersatzung ab 01.01.2017
  Beschlussvorlage - 32/2016
18. Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung
  Beschlussvorlage - 38/2016
19. Beschluss des Feuerwehrbedarfsplan für die Gemeinde Windeby
  Beschlussvorlage - 48/2016
20. Ersatzbeschaffung eines Feuerwehrlöschfahrzeuges für die Freiwillige Feuerwehr Kochendorf-Windeby
  Beschlussvorlage - 49/2016
21. Antrag zur Überprüfung der Löschwasserversorgung des Gemeindeteils Friedland
  Beschlussvorlage - 37/2016
22. Erwerb von Glasuhren
  Beschlussvorlage - 46/2016
23. Anschaffung von Weihnachtsfestbeleuchtung zur Anbringung an Straßenlaternen
  Beschlussvorlage - 47/2016
24. Vorbereitung auf eine Stellungnahme zum Regionalplan "Wind"
  Beschlussvorlage - 50/2016

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest. Er bitte die Anwesenden, sich für eine Gedenkminute zu Ehren des verstorbenen Gemeindevertreters Bernd Fröde zu erheben. 

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Der Bürgermeister beantragt, die Tagesordnung um TOP 24 "Vorbereitung auf eine Stellungnahme zum Regionalplan "Wind"" zu erweitern. 

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Einwohnerfragestunde

zu TOP 3.1 Fragen zur Tagesordnung
Herr Koberg weist darauf hin, dass bei dem Grundstück Ladewig neben den Spurplatten ein tiefes Loch vorhanden ist. Der Bürgermeister erklärt, dass das Problem bereits bekannt sei und beseitigt werden soll.

Herr Koberg weist darauf hin, dass im Möhlhorster Weg eine längere Zeit ein Stein auf der Straße gelegen hat, ohne dass vorbeikommende Bürger diesen entfernt hätten. 

zu TOP 3.2 Allgemeine Fragen
Herr Dahms bittet die Gemeinde um Auskunft darüber, wann eine Veränderung an der Niederschlagswassersituation im Bereich der Grundstücke Dorfstraße 32 - 38 durchgeführt wird. Er fragt außerdem nach, ob der beabsichtigte Ortstermin bereits stattgefunden hat.

Der Bürgermeister erklärt, dass bisher noch kein Ortstermin stattgefunden hat. Er wartet immer noch auf die von Herrn Dahms versprochenen Fotos von Starkregenereignissen. Herr Dahms gibt bekannt, dass er diese Fotos an Gemeindevertreter Paulikat weitergegeben hat.

Bauausschussvorsitzender Kaschke erläutert, dass bisher noch kein Ortstermin stattgefunden hat, weil noch verschiedene Fragen zu klären waren. Da die Situation insgesamt immer noch nicht zufriedenstellend ist, sollte die weitere Verfahrensweise zügig mit dem Amt abgeklärt werden. In diesem Zusammenhang bittet der Bürgermeister Gemeindevertreter Paulikat um Weiterleitung der Fotos. 

zu TOP 4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
Der Bericht des Bürgermeisters ist als Anlage dem Protokoll beigefügt.

Anstelle von der Umweltausschussvorsitzenden Pochhammer berichtet Gemeindevertreterin Ulbricht wie folgt aus dem Ausschuss:
  • Dank an die Helfer der Schredderaktion
  • Diskussion über Klärschlamm
  • Broschüre für den Katastrophenfall
  • Entsiegelung von Flächen. Hierzu bittet der Bürgermeister, dass der Bauausschuss sich noch einmal mit der Thematik beschäftigen möge.

Sozialausschussvorsitzender Paulikat berichtet über folgende Beratungen im Ausschuss:
  • Weihnachtsfeier
  • Kümmerer für die Seniorenfahrt
  • zentraler Treffpunkt Ortsmittelpunkt

Die Beratungsthemen der Bauausschusssitzung und der Finanzausschusssitzung sind Gegenstand der heutigen Tagesordnung. 

zu TOP 5. Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern
Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen oder Einwohnern liegen nicht vor. 

zu TOP 6. Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern
Gemeindevertreter Basener weist darauf hin, dass eine Mauer des alten Feuerwehrgerätehauses durchnässt ist und der Giebel saniert werden muss.
Der Bürgermeister erklärt, dass diese Maßnahmen nächstes Jahr angegangen werden sollen. 

zu TOP 7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt. 

zu TOP 8. Wahl eines Mitgliedes in den Umweltausschuss
Beschlussvorlage - 21/2016
Durch die Mandatsannahme von Herrn Bernd Fröde zum Gemeindevertreter verliert dieser seinen Sitz als Bürgerliches Mitglied im Umweltausschuss. Hierdurch bedingt ist ein Mitglied in den Umweltausschuss zu wählen.
 

Beschluss:
Frau Susann Richter wird als Mitglied in den Umweltausschuss gewählt. 

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Wahl eines Vertreters für Herrn Peter Busch im Finanzausschuss
Beschlussvorlage - 22/2016
Durch die Mandatsannahme von Herrn Bernd Fröde zum Gemeindevertreter verliert dieser sein Vertretungsrecht für Herrn Peter Busch im Finanzausschuss. Hierdurch bedingt ist ein neuer Vertreter für Herrn Peter Busch im Finanzausschuss zu wählen. 

Beschluss:
Herr Frank Möller wird als neuer Vertreter für Herrn Peter Busch im Finanzausschuss gewählt. 

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Wahl eines Mitgliedes in den Kindergartenausschuss
Beschlussvorlage - 18/2016
Der Gemeindevertreter Herr Stefan Leckband hat zum 01.04.2016 sein Mandat als Gemeindevertreter niedergelegt. Hierdurch bedingt ist ein neues Mitglied in den Kindergartenausschuss zu wählen. 

Beschluss:
Herr Peter Pietrzak wird als neues Mitglied in den Kindergartenausschuss gewählt. 

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Landtagswahl am 07. Mai 2017
Beschlussvorlage - 41/2016
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Landtagswahl am 07. Mai 2017 ist es notwendig, dass die Gemeinde Personen für den Wahlvorstand benennt und das Wahllokal festlegt.
Nach den derzeit gültigen Bestimmungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung ist für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu bilden, der aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden seinen Stellvertreter und weiteren Beisitzern besteht. Bei Berufung der Beisitzer sind die Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Zu den Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt sind.

Ich bitte daher um einen Vorschlag für die Besetzung des Wahlvorstandes in Ihrer Gemeinde sowie die Bestimmung eines Wahllokals für die Landtagswahl am 07. Mai 2017.  

Beschluss:
Für die Landtagswahl am 07. Mai 2017 wird folgendes Wahllokal bestimmt:

Gemeindefreizeitstätte Frohsein


Es werden folgende Personen für den Wahlvorstand zur Landtagswahl am 07. Mai 2017 vorgeschlagen:

Wahlvorsteher:                         Peter Pietrzak

stellv. Wahlvorsteher:             Ralf Koberg

Schriftführer:                                    Peter Busch

stellv. Schriftführer:                         Oliver Schulz

Beisitzer:                                    Frank Möller

Beisitzer:                                    Heiko Basener

Beisitzer:                                    Alexander Güssow

Beisitzerin:                                    Gabriele Pochhammer

Beisitzerin:                                    Marie Ulbricht

Beisitzerin:                                    Stefanie Brause

                                         
Reserve:                         Andreas Günter 

zu TOP 12. Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Bundestagswahl am 17.-/- 24. September 2017
Beschlussvorlage - 40/2016
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Bundestagswahl am 17.-/- 24. September 2017 ist es notwendig, dass die Gemeinde Personen für den Wahlvorstand benennt und das Wahllokal festlegt.
Nach den derzeit gültigen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung ist für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu bilden, der aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden seinen Stellvertreter und weiteren Beisitzern besteht. Bei Berufung der Beisitzer sind die Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Zu den Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt sind.

Ich bitte daher um einen Vorschlag für die Besetzung des Wahlvorstandes in Ihrer Gemeinde sowie die Bestimmung eines Wahllokals für die Bundestagswahl 17.-/- 24. September 2017.  

Beschluss:
Für die Bundestagswahl am 17.-/- 24. September 2017 wird folgendes Wahllokal bestimmt:

Gemeindefreizeitstätte Frohsein

Es werden folgende Personen für den Wahlvorstand zur Bundestagswahl am 17.-/- 24. September 2017 vorgeschlagen:

Wahlvorsteher:             Peter Pietrzak

stellv. Wahlvorsteher:                        Ralf Koberg

Schriftführer:                                    Jochen Hantke

stellv. Schriftführer:             Harald Paulikat

Beisitzerin:                        Susann Richter

Beisitzerin:                                    Marion Suhr

Beisitzer:                                    Alexander Güssow

Beisitzerin:                                    Gabriele Pochhammer

Beisitzerin:                                    Mirco Steffen

Beisitzer:                                    Rüdiger Dahms

                                         
Reserve:             Noel Kurz
  

zu TOP 13. Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2016
Beschlussvorlage - 42/2016
Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn von den veranschlagten Haushaltsansätzen erheblich abgewichen wird. Die Gemeinde kann die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan ändern. Durch die Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Windeby mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan werden die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes jeweils um 11.600,- € erhöht und damit gegenüber bisher 1.263.900,- € auf nunmehr 1.275.500,- € festgesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes werden um 234.500,- € erhöht und damit gegenüber bisher 94.500,- € auf nunmehr 329.000,- € festgesetzt. Weitere Veränderungen ergeben sich durch die 1. Nachtragshaushaltssatzung nicht.     

Beschluss:
Es wird beschlossen, die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2016 in der hier vorliegenden Form zu erlassen.     

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 14. Erlass Haushaltssatzung 2017
Beschlussvorlage - 43/2016
Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfes, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen.
Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 wurde erarbeitet und ist in der Gemeindevertretung zu beraten und beschließen.
     

Beschluss:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2018 bis 2020 werden beschlossen:
§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird

im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf
1.306.100 €
in der Ausgabe auf
1.306.100 €

und

im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf
102.300 €
in der Ausgabe auf
102.300 €

festgesetzt:
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
 
    Investitionsförderungsmaßnahmen auf
0,00 €
    davon innere Darlehen  ............................................. €,
 
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
0,00 €
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite
326.000 €
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf
0,59 Stellen

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
 
  1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
280,00 v.H.
  1. für die Grundstücke (Grundsteuer B)
280,00 v.H.
2. Gewerbesteuer
340,00 v.H.
 
 

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs.1 oder § 84 Abs.1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.000,00 €. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben und die über- und außerplanmäßigen Verpflichtungen zu berichten.     

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.
nur bei folgendem TOP abwesend: Herr Klaus-Dieter Kaschke

zu TOP 15. Antrag auf Anwendung des alten Umsatzsteuerrechtes für Umsätze bis einschließlich 2020 gemäß § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz
Beschlussvorlage - 39/2016
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 hat sich die Systematik der Umsatzbesteuerung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) umfassend geändert. Gemäß § 2b UStG ist die Unternehmereigenschaft nicht mehr an das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art gebunden. Betätigen sich jPdöR auf privatrechtlicher Grundlage sind sie nach der neuen Rechtslage unter gewissen Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig.
Die neue Regelung gilt grundsätzlich ab dem 01.01.2017. Auf Antrag an die Finanzverwaltung kann jedoch die bisherige Regelung in einem Übergangszeitraum bis längstens 31.12.2020 weitergenutzt werden. Dieser Antrag ist bis zum 31.12.2016 zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob der Antrag gestellt wird, obliegt der Gemeindevertretung.

In der Übergangzeit werden weitere Ausführungsanweisungen des Bundesministeriums für Finanzen zur Klärung der Sach- und Rechtslage erwartet. Die Verwaltung wird dann im Einzelfall prüfen, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind.   

Beschluss:
Die Gemeinde erklärt gemäß § 27 Abs. 22 UStG (Umsatzsteuergesetz) bis zum 31.12.2016 gegenüber der Finanzverwaltung die weitere Anwendung der bisherigen umsatzsteuerlichen Regelungen bis längstens 31.12.2020.       

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 16. Erlass einer Satzung über die Erhebung von Abgaben und Geltendmachung von Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung- BGS)
Beschlussvorlage - 31/2016
Die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Windeby (kurz BGS) ist in ihrer Ursprungsfassung am 17.04.1997in Kraft getreten und verliert einschließlich aller Nachtragssatzungen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetz nach 20 Jahren ihre Gültigkeit, also zum 16.04.2017.
Als Grundlage für die BGS dient die Abwasserbeseitigungssatzung, deren Neufassung durch die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 27.06.2016 beschlossen und durch die Untere Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde am 18.07.2016 genehmigt wurde.
Damit zum 01.01.2017 eine gültige Rechtsgrundlage vorhanden ist, die die Erhebung von Vorauszahlungen auf die Abwassergebühren 2017 ermöglicht, wurde der vorliegende Satzungsentwurf erarbeitet. Dieser beinhaltet alle bisherigen Bestandteile, entspricht jedoch der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung.

Wesentliche Inhalte sind die Neufassung von Kostenerstattungsansprüchen bei zusätzlichen Grundstücksanschlüssen (§ 3), die Aktualisierung der Tiefenbegrenzungsregelung für Schmutzwasseranschlussbeiträge (§ 7 Abs. 2b), die Berücksichtigung von Niederschlagswasserversickerungsmöglichkeiten für Niederschlagswasseranschlussbeiträge (§ 8 Abs.3 und 4), die Aktualisierung der Grundlagen für die Gebührenerhebung einschließlich der Neuregelung einer Fremdwassergebühr (§§ 14-18) sowie für die Auskunftspflichten (§ 25) und die Datenverarbeitung (§ 26).
Eine parallel von der Verwaltung durchgeführte Überprüfung der kalkulatorischen Gebührengrundlagen hat ergeben, dass eine Erhöhung der Schmutzwasserzusatzgebühr von bisher 2,40 € auf 2,65 €m³ erforderlich ist (siehe anliegende Gebührenkalkulation). Die Sätze für die Schmutzwassergrund- sowie Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr bleiben unverändert (siehe § 24).     

Beschluss:
Die Satzung über die Erhebung von Abgaben und Geltendmachung von Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung -BGS) wird in der vorliegenden Fassung des Entwurfs vom 01.11.2016 beschlossen.              

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 17. Erlass einer neuen Hundesteuersatzung ab 01.01.2017
Beschlussvorlage - 32/2016
Nach Inkrafttreten des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) wurde die Hundesteuersatzung entsprechend der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung überarbeitet.

Auf Besonderheiten wird im Folgenden hingewiesen (in der Satzung kursiv gedruckt):

§ 4 Abs.1:
Die derzeit gültigen Steuersätze betragen seit 2001 unverändert für den ersten Hund 30,00 €, für den zweiten 45,00 € und für jeden weiteren Hund 60,00 € pro Jahr.
Der vom Land Schleswig-Holstein für Gemeinden mit Bedarf an Fehlbetragszuweisungen geforderte Steuersatz für einen ersten Hund beträgt 120,00 € pro Jahr.
Die Verwaltungskosten liegen im Durchschnitt bei 29,00 € jährlich pro Fall.

Eine Erhöhung der Steuersätze auf mindestens 50,00 € für den ersten, 65,00 € für den zweiten und 80,00 € für jeden weiteren Hund wäre angemessen.

§ 6 Abs. 1 Buchstabe d und Abs.2:
Aufgrund des seit 01.01.2016 gültigen HundeG kann die Gemeinde die Hundesteuer für Hunde ermäßigen, deren Halter/innen eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HundeG abgelegt haben.

Es liegt - wie bei den weiteren Ermäßigungen auch - im Ermessen der Gemeinde, ob sie mit einer Steuerermäßigung um die Hälfte der Jahressteuer einen Anreiz für den Erwerb der Sachkunde für das Halten von Hunden schaffen will.
Welche finanziellen Auswirkungen eine entsprechende Ermäßigung hätte, ist schwer einschätzbar, da eine Prognose über die Zahl abzulegender Sachkundeprüfungen nicht möglich ist.

§ 7 Zwingersteuer
Die Zwingersteuer privilegiert Hundezüchter - ob das noch angemessen ist, liegt im Ermessen der Gemeinde. Mehrere Gemeinden haben diesen Steuertatbestand aus ihren Satzungen gestrichen. Aktuell gibt es einen entsprechenden Steuerfall in Windeby.

§ 11 Abs. 2:
Grundsätzlich wird die Hundesteuer in Vierteljahresraten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Das führt bei Hundehaltern, die nicht gleichzeitig Grundbesitzabgaben zahlen, zu niedrigen Einzelfälligkeiten, die bei Nichtzahlung erheblichen Verwaltungsaufwand in Hinblick auf Mahnungen und Vollstreckungen verursachen.
Deswegen enthält der Entwurf der Satzung in § 11 Abs. 2 das Fällig werden der Hundesteuer in einem Jahresbetrag am 15.05. Dadurch würden die Mahn- und Vollstreckungsgebühren für den säumigen Steuerzahler und der Aufwand für die Verwaltung gleichzeitig reduziert.     
Gemeindevertreter Kaschke beantragt für die abwesende Gemeindevertreterin Pochhammer die Hundesteuer abzuschaffen und die bestehende Hundesteuersatzung aufzuheben.

Gemeindevertreterin Ulbricht beantragt die bisherige Hundesteuersatzung durch Nachtragssatzung dahingehend zu ändern, dass die Zwingersteuer abgeschafft wird und es zukünftig nur noch einen Fälligkeitstermin im Jahr gibt. 

Beschluss:
Die Hundesteuersatzung wird in der vorliegenden Fassung vom 29.08.2016 mit folgenden Änderungen beschlossen:
- § 7 wird gestrichen
- § 4(1): die alternativ genannten Beträge werden angenommen     

Ja-Stimmen :1
Nein-Stimmen :8
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

Beschluss:
Es wird beschlossen die Hundesteuer abzuschaffen.   

Ja-Stimmen :2
Nein-Stimmen :7
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

Beschluss:
Es wird beschlossen, die bisherige Hundesteuersatzung durch Nachtragssatzung dahingehend zu ändern, dass die Zwingersteuer abgeschafft wird, und es zukünftig nur noch einen Fälligkeitstermin im Jahr gibt. 

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 18. Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung
Beschlussvorlage - 38/2016
Nach § 34 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein regelt die Gemeindevertretung ihre inneren Angelegenheit, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit hierzu keine gesetzlichen Regelungen vorliegen. Die Geschäftsordnung der Gemeinde Windeby ist 7 Jahre alt. Aufgrund von Änderungen in der Gemeindeordnung ist diese anzupassen. Daher ist eine neue Geschäftsordnung zu beschließen. Die Amtsverwaltung hat hierzu eine neue Geschäftsordnung erarbeitet.   

Beschluss:
Die vorliegende Geschäftsordnung wird beschlossen. Künftig soll generell eine Gegenüberstellung über vorgenommene Änderungen erfolgen.   

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 19. Beschluss des Feuerwehrbedarfsplan für die Gemeinde Windeby
Beschlussvorlage - 48/2016
Nach § 2 Brandschutzgesetz (BrSchG) haben die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, die nach § 6 Abs. 3 Brandschutzgesetz eine ausreichende persönliche und sächliche Leistungsfähigkeit besitzen müssen.

Die Aufgabe der Gemeinde "Sicherstellung des Brandschutzes" ist rechtlich gesehen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe einzuordnen. Somit kann eine Gemeinde keine Entscheidung darüber treffen, ob sie eine Feuerwehr unterhalten will, sie muss eine Feuerwehr unterhalten. Wie Sie eine Feuerwehr unterhält ist jedoch im Rahmen der Selbstverwaltung der Gemeinde überlassen. Zur näheren Ausgestaltung der unbestimmten Rechtsbegriffe hat das Land Schleswig Holstein jedoch im - Erlass "Organisation und Ausrüstung der freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren sowie die Laufbahn und die Ausbildung ihrer Mitglieder (Organisationserlass Feuerwehren – OrgFw)" näher geregelt, was unter "angemessene leistungsfähige" Feuerwehren zu verstehen ist. Dieser Organisationserlass hat somit zur Folge, dass das gemeindliche Ermessen im Rahmen der Selbstverwaltung weitgehend reduziert wird.

Nach Ziffer 1 des Organisationserlasses orientiert sich

"die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr an ihrer Fähigkeit, einen so genannten kritischen Wohnungsbrand erfolgreich bekämpfen zu können. Der kritische Wohnungsbrand unterstellt einen Brand im ersten Stock eines Gebäudes, in dem der Treppenraum als erster baulicher Rettungsweg verraucht ist und die Menschenrettung über Rettungsmittel der
Feuerwehr als zweiten Rettungsweg erfolgen muss."

Der Organisationserlass gibt weiterhin Auskunft über die erforderliche Ausrüstung, das erforderliche Personal und die Ausbildung der Feuerwehr. Grundlagen sind unter anderem das Merkblatt zur Ermittlung notwendiger Feuerwehrfahrzeuge aufgrund von Risikoklassen, damit verbunden ein Bewertungsmaßstab für notwendige Feuerwehrfahrzeuge, die Mindestpersonalstärke von Feuerwehren.

Um eine einfache einheitliche Prüfungsgrundlage zu erhalten, was angemessene leistungsfähige Feuerwehren sind, hat das Land Schleswig Holstein über die Landesfeuerwehrschule eine standardisierte Prüfungsmöglichkeit in Form eines so genannten Feuerwehrbedarfsplans als Hilfe für die Gemeinden erstellt. Der Feuerwehrbedarfsplan in dieser Form ist zwar letztendlich eine Kannbestimmung, allerdings muss, sollte eine Gemeinde diesen Feuerwehrbedarfsplan nicht aufstellen, sie ggf. diesen Nachweis anderweitig erbringen, dass sie auf der Grundlage des Organisationserlasses eine leistungsfähige angemessene Feuerwehr unterhält. Hierzu ist in der Regel ein externesGutachten erforderlich.

Darüber hinaus hat das Land Schleswig Holstein in den "Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31 Finanzausgleichsgesetz – FAG)" unter 4.1.8 festgelegt,
"das bei Anträgen auf Förderung von Feuerwehrfahrzeugen ein Feuerwehrbedarfsplan
nach dem Muster der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein vorzulegen ist."

Somit kann eine Förderung für den Erwerb von Feuerwehrfahrzeugen nur noch bei Vorlage eines entsprechenden Feuerwehrbedarfsplans erfolgen.  


Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt den Feuerwehrbedarfsplan in der vorliegenden Fassung für die Gemeinde Windeby und stimmt den daraus resultierenden Maßnahmen zu.  

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.
ab hier abwesend: Herr Oliver Schulz

zu TOP 20. Ersatzbeschaffung eines Feuerwehrlöschfahrzeuges für die Freiwillige Feuerwehr Kochendorf-Windeby
Beschlussvorlage - 49/2016
Nach § 2 Brandschutzgesetz (BrSchG) haben die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, die nach § 6 Abs. 3 Brandschutzgesetz eine ausreichende persönliche und sächliche Leistungsfähigkeit besitzen müssen.
Die sachliche Leistungsfähigkeit wird gemessen an der feuerwehrtechnischen Ausrüstung und den Feuerwehrfahrzeugen. Das vorhandene LF8 der FF-Kochendorf-Windeby ist mittlerweile 33 Jahre alt.
Die Feuerwehr-Unfallkasse macht zwar keine Vorgaben zur Nutzungsdauer von Feuerwehrfahrzeugen, gibt aber zu bedenken, dass nach deutschem Steuerrecht für Feuerwehrfahrzeuge Abschreibungszeiten von 10 Jahren geltend gemacht werden. Bezieht man die funktionalen Anforderungen mit ein, nach denen die Fahrzeuge einen fahrtechnischen Nutzwert erfüllen, liegt die Grenze bei bis zu 20 Jahren, an der die Fahrzeuge ersetzt werden müssen. Selbst Löschfahrzeuge, die in kleinen Gemeinden wenig beansprucht werden, entsprechen mit 25 oder 30 Jahren nicht mehr dem Stand der Technik und den brandschutztechnischen Anforderungen. Sind die Fahrzeuge dann älter als die jüngsten Fahrzeugführer innerhalb der Feuerwehr, sollten der Einsatzwert und die Wirtschaftlichkeit sowie die sichere Nutzung hinterfragt werden.
Die Feuerwehr-Unfallkassen als Unfallversicherungsträger und die Gemeinden als Träger des Brandschutzes haben den Auftrag und die Pflicht, Unfälle im Feuerwehrdienst zu verhüten. Es geht um die Sicherheit der Feuerwehrangehörigen und deshalb sollten sich die sicherheitstechnischen Innovationen im Fahrzeugbau bei den Feuerwehrfahrzeugen bemerkbar machen. 
  

Beschluss:
Aufgrund des hohen Alters des LF8 und der fehlenden Sicherheitseinrichtungen beschließt die Gemeindevertretung, die Amtsverwaltung zu beauftragen einen Zuschussantrag beim Kreis Rendsburg-Eckernförde für ein neues Löschgruppenfahrzeug (LF10 Allrad) zu stellen. Vorbehaltlich der Genehmigung des Kreises wird beschlossen, ein neues Löschgruppenfahrzeug (LF10 Allrad) für die FF-Kochendorf-Windeby zu beschaffen. Der Gemeindewehrführer der FF-Kochendorf-Windeby wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Amtsverwaltung ein Leistungsverzeichnis zu erstellen. Das Löschgruppenfahrzeug ist nach Zugang des Zustimmungsbescheides durch die Amtsverwaltung öffentlich/europaweit auszuschreiben. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Verpflichtungserklärungen zu unterschreiben.
  

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 21. Antrag zur Überprüfung der Löschwasserversorgung des Gemeindeteils Friedland
Beschlussvorlage - 37/2016
Im Verlauf einer Übung der Freiwilligen Feuerwehr Kochendorf wurde festgestellt, dass die Löschwasserversorgung im Gemeindeteil Friedland nicht gewährleistet ist und einer Überprüfung bedarf. Bei den von Herrn Heiko Kratzke formulierten Instandsetzungs- bzw. Verbesserungsvorschlägen gilt es jedoch, in Bezug auf die gewählten Standorte, eigentumsrechtliche Aspekte zu überprüfen und ggf. durch Grunddienstbarkeiten und / oder Baulasten, privat und öffentlich rechtlich absichern zu lassen. Ergänzend zu den Vorschlägen des Wehrführers empfiehlt die Verwaltung zu beraten, ob die Löschwasserversorgung durch einen öffentlichen Anbieter sichergestellt werden kann.     

Beschluss:
Es wird beschlossen, dem Antrag von dem Gemeindewehrführer, Herrn Kratzke, zu entsprechen und den Bürgermeister zu ermächtigen die Möglichkeiten zur Verbesserung der Löschwasserversorgung in Friedland überprüfen zu lassen.   

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.
ab hier abwesend: Frau Claudia Wolfsdorf

zu TOP 22. Erwerb von Glasuhren
Beschlussvorlage - 46/2016
Es besteht die Überlegung Glasuhren für die Gemeinde Windeby zu erwerben. Diese sollen als Präsente für z.B. Veranstaltungen oder Geburtstage dienen. Das Angebot liegt der Vorlage bei.     

Beschluss:
Es wird beschlossen 20 Glasuhren zu erwerben.  

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 23. Anschaffung von Weihnachtsfestbeleuchtung zur Anbringung an Straßenlaternen
Beschlussvorlage - 47/2016
Es besteht die Überlegung, 4 Weihnachtsfestbeleuchtungen zur Anbringung an Straßenlaternen für die Gemeinde Windeby zu erwerben. Die Kosten pro Weihnachtsfestbeleuchtung liegen bei ca. 440 €.      

Beschluss:
Es wird beschlossen, 4 Weihnachtsfestbeleuchtungen (Version LED-MB 33) für die Gemeinde Windeby zu erwerben.     

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 24. Vorbereitung auf eine Stellungnahme zum Regionalplan "Wind"
Beschlussvorlage - 50/2016
Die Landesregierung wird den Entwurf für den Teilregionalplan "Wind" am 06.12.2016 beschließen und sodann unverzüglich bekannt geben. Eine offizielle Verfahrensbeteiligung wird von Januar bis April erwartet. Die Landesplanung hat die entsprechenden Entwürfe zwischenzeitlich erstellt. Neu soll sein, dass die stärksten Flächenerhöhungen in Schleswig-Holstein im Kreis Rendsburg-Eckernförde stattfinden sollen, wovon vermutlich auch das Amtsgebiet Schlei-Ostsee betroffen sein wird.

Nunmehr geht es darum, eine tendenzielle Einschätzung der Situation aus gemeindlicher Sicht abzugeben, damit der Bürgermeister und die Amtsverwaltung in die Lage versetzt werden, (ggf. mit externer fachlicher Unterstützung) die im offiziellen Verfahren erforderliche Stellungnahme im Sinne der Gemeinde vorzubereiten. Soweit benachbarte Gemeinden zur gleichen Einschätzung für ein übergreifendes Gebiet kommen, kann eine dieses Gebiet betreffende gemeinsame Stellungnahme erarbeitet werden. 

Beschluss:
  1. Die Gemeindevertretung hält die Ausweisung von Windeignungsflächen im Gemeindegebiet tendenziell für nicht geboten.
  2. Soweit weitere Gemeinden der Region Schlei-Ostsee einen gleichlautenden Beschluss fassen, soll gemeinsam eine Stellungnahme erarbeitet werden, soweit dieses argumentativ gebietsübergreifend sinnhaft erscheint.
  3. Die Amtsverwaltung wird beauftragt, in Abstimmung mit den Bürgermeistern derjenigen Gemeinden die eine gemeinsame Stellungnahme vorbereiten lassen wollen, bei Bedarf externe fachliche Unterstützung einzuholen. 

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.


Godber Peters  Peter Pietrzak 
Protokollführer  Bürgermeister