N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Windeby vom 26.06.2017.

Sitzungsort:  in der Gemeindefreizeitstätte Frohsein, Frohsein 5, 24340 Windeby
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  22.05 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Peter Pietrzak
Gemeindevertreter Heiko Basener
Gemeindevertreter Klaus Peter Busch
Gemeindevertreter Klaus-Dieter Kaschke
1. stellv. Bürgermeister Ralf Koberg
2. stellv. Bürgermeister Harald Paulikat
Gemeindevertreterin Gabriele Pochhammer
Gemeindevertreter Gero Reimer
Gemeindevertreter Oliver Schulz
Gemeindevertreterin Monika Ulbricht
Gemeindevertreterin Claudia Wolfsdorf

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Godber Peters
EZ

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Einwohnerfragestunde
3.1 Fragen zur Tagesordnung
3.2 Allgemeine Fragen
4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
5. Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern
6. Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern
7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
8. Entsiegelung des stillgelegten Radweges zwischen Kochendorf und Frohsein auf Höhe Schallund
  Beschlussvorlage - 2/2017
9. Erweiterung der Straßenbeleuchtung in Friedenstal
  Beschlussvorlage - 16/2017
10. Sanierungskonzept Abwasser
  Beschlussvorlage - 17/2017
11. Erweiterung Feuerwehrgerätehaus
  Beschlussvorlage - 18/2017
12. Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in Schleswig-Holstein - Sachthema Windenergie
12.1 Gesamträumlichen Planungskonzept
  Beschlussvorlage - 12/2017
12.2 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht
  Beschlussvorlage - 13/2017
12.3 Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung
  Beschlussvorlage - 14/2017
12.4 Datenblätter zu den Potential- und Vorrangflächen
  Beschlussvorlage - 15/2017
13. Bezuschussung der Schülerbeförderung
  Beschlussvorlage - 19/2017
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
15. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest. 

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Der Bürgermeister beantragt, Tagesordnungspunkt 14 nicht öffentlich zu behandeln. 

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Einwohnerfragestunde

zu TOP 3.1 Fragen zur Tagesordnung
Fragen zur Tagesordnung werden nicht gestellt. 

zu TOP 3.2 Allgemeine Fragen
Allgemeine Fragen werden nicht gestellt. 

zu TOP 4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
Der Bericht des Bürgermeisters ist als Anlage dem Protokoll beigefügt.

Umweltausschussvorsitzende Pochhammer berichtet in folgenden Angelegenheiten:
  • Bepflanzung von Flächen mit Bienenfutter
  • Kupferproblematik in der Ortsentwässerung

Kindergartenausschussvorsitzender Reimer berichtet über eine Gebührenerhöhung im Kindergarten. 

zu TOP 5. Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern
Der Bürgermeister gibt eine Anregung von Frau Michaela Werner auf Geschwindigkeitsreduzierung der L 265 im Bereich Windeby, die an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie gerichtet ist, nachrichtlich bekannt.

Der Bürgermeister gibt eine Beschwerde von Angelika und Walter Hall aus Friedland über eine zu hohe Hecke bekannt. Hierbei handelt es sich jedoch im Wesentlichen um eine Nachbarschaftsstreitigkeit. 

zu TOP 6. Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern
Gemeindevertreter Koberg regt an, den Fußweg an der Dorfstraße von der Ortslage Richtung Feuerwehrgerätehaus bis zur K 57 zu verlängern. Die Angelegenheit wird zur weiteren Beratung in den Bauausschuss verwiesen.

Gemeindevertreter Paulikat weist darauf hin, dass ein Teilstück des Noorwanderweges vernässt ist, da der Entwässerungsgraben nicht frei ist. Der Bürgermeister erklärt, dass die erforderlichen Arbeiten durch den Gemeindearbeiter mit einem Minibagger erledigt werden sollen.

Gemeindevertreter Paulikat regt an, auf dem Weg zum Schnaaper See Verkehrsberuhigungsmaßnahmen durchzuführen. Der Bürgermeister wird die Angelegenheit noch einmal bei der Verkehrsaufsicht ansprechen. 

zu TOP 7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt. 

zu TOP 8. Entsiegelung des stillgelegten Radweges zwischen Kochendorf und Frohsein auf Höhe Schallund
Beschlussvorlage - 2/2017
In der Sitzung des Umweltausschusses vom 20.10.2016 hat Herr Koberg die Entsiegelung von Flächen in der Gemeinde Windeby angeregt. Ein Vorschlag für eine Fläche, die entsiegelt werden könnte, ist der Teil des stillgelegten Radweges zwischen Kochendorf und Frohsein auf Höhe Schallund.

Nach Rücksprache mit dem Bürgermeister würde die genannte Fläche für eine Entsiegelung in Frage kommen. Angedacht ist, die entsiegelte Fläche danach mit Obstbäumen zu bepflanzen, da neben dem stillgelegten Radweg schon Obstbäume stehen, und diese von den Anwohnern gut angenommen werden.
Die Kosten für die Aufnahme des Asphalts sowie die Entsorgung und das Auffüllen des entnommenen Bodens mit Muttererde sowie die Neupflanzung werden sich auf ca. 2.500,00 € belaufen. Es muss im Vorwege der Entsiegelungsmaßnahme eine Probe des Asphalts entnommen werden und auf PAK getestet werden. PAK ist die Abkürzung für Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, welche in erhöhter Verbindung eine krebserregende Wirkung haben. Eine Beprobung kann bis zu 500,00 € kosten. Sollte sich nach der Entnahme der Probe herausstellen, dass die zu entsiegelnde Asphaltdecke mit PAK versetzt ist, kommen noch erhöhte Entsorgungskosten dazu. In einem solchen Fall würden sich die Kosten nur für die Entsorgung auf ca. 5.000,00 € belaufen.

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde hat eine Richtlinie zur Verwendung von Ersatzzahlungen, die z. B. aus der Schaffung neuer Windkraftanlagen entstanden sind, erlassen. Gefördert wird dabei die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, mit denen eine Aufwertung zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege erfolgt. Dazu zählt auch unter besonderen Voraussetzungen die Entsiegelung mit naturschutzfachlicher Aufwertung von Flächen. Eine Zuwendungsvoraussetzung ist unter anderem, dass Maßnahmen unter einer Gesamtsumme von 5.000,00 € nicht förderfähig sind. Eine Förderung der Maßnahme ist daher vom notwendigen Umfang abhängig.    

Beschluss:
Es wird beschlossen, die Entsiegelung und die anschließende Neupflanzung des stillgelegten Radweges zwischen Kochendorf und Frohsein auf Höhe Schallund durchzuführen. Es soll versucht werden, Fördergelder aus der Richtlinie des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Verwendung von Ersatzzahlungen für die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erlangen. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, soll die Maßnahme dennoch realisiert werden.    

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :3

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Erweiterung der Straßenbeleuchtung in Friedenstal
Beschlussvorlage - 16/2017

Die Eigentümerin und Betreiberin der Gästehäuser "Oase Friedensthal" hat mit den zur Verfügung gestellten Schreiben vom 30.10.2016 und 23.01.2017 um die Vergabe von Hausnummern, die Unterhaltung des Gemeindeweges und die Erweiterung der Straßenbeleuchtung gebeten. Die Hausnummernvergabe und die Unterhaltung der Straße sind erledigt. Hinsichtlich der Erweiterung der Straßenbeleuchtung wurde Herr Andresen vom Bürgermeister gebeten, die Kosten zu schätzen und eine Beschlussvorlage zu fertigen.

Lageplan:

graphic


Wenn man die Straßenbeleuchtung erweitern möchte, dann muss an die letzte, gemeindliche Bestandsleuchte angeknüpft werden. Um tatsächlich eine Ausleuchtung zu erzielen, die einen Beitrag zu mehr "gefühlter" Sicherheit führt, sollte der Abstand der Leuchten nicht zu groß gewählt werden. Herr Andresen hat hier exemplarisch einen Abstand von 35-40 m gewählt. Somit ergeben sich auf der Distanz von rund 270 m zusätzliche 7 Leuchten. Die Kosten für den Leitungsgraben am Fahrbahnrand, die Kopflöcher für die Montage der Leuchten, die Wiederherstellung der Oberflächen, die Lieferung und Verlegung des Erdkabels, der Masten und der LED-Leuchtköpfe werden geschätzt auf rund 20.000 €. Nach derzeitigem Kommunalrecht ist der Bau von Straßenbeleuchtungsanlagen straßenausbaubeitragspflichtig, so dass die Anlieger einen Anteil der Kosten zu tragen haben.    

Beschluss:
Es wird beschlossen, die Straßenbeleuchtung in Friedensthal um weitere 2 Leuchten zu erweitern. Die Kosten in Höhe von geschätzten 6.000 € werden anerkannt und erforderliche Mittel werden in den Nachtrag zum Vermögenshaushalt bereitgestellt. Der Bürgermeister wird ermächtigt, Aufträge zu erteilen. Die Pflicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen wird durch die Finanzverwaltung im Detail geprüft.    

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird angenommen.

ab hier anwesend: Herr Klaus-Dieter Kaschke

zu TOP 10. Sanierungskonzept Abwasser
Beschlussvorlage - 17/2017
Bezüglich der Sanierung des Mischwasserkanalnetzes der Gemeinde Windeby im Ortsteil Kochendorf wurden vom Ingenieurbüro Torresin und Partner verschiedene Lösungsvarianten erarbeitet. Diese Lösungsvarianten sollen innerhalb der Ausschusssitzung vorgestellt und beraten werden. Ziel ist es, richtungsweisende Sanierungsvarianten zu präferieren, um weitere Planungsschritte voranzutreiben. Es sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich bei den aufgeführten Lösungsvarianten um Voruntersuchungen handelt, die aus planungstechnischer Sicht noch detailliert auf Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit untersucht werden müssen.           

Beschluss:
Es wird beschlossen, die Variante...1...der Voruntersuchung vom Ingenieurbüro Torresin und Partner weiter ausarbeiten zu lassen. Die Ergebnisse sollen dann innerhalb einer der nächsten Sitzungen vorgestellt, beraten und ggf. beschlossen werden.       

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

ab hier anwesend: Frau Monika Ulbricht

zu TOP 11. Erweiterung Feuerwehrgerätehaus
Beschlussvorlage - 18/2017
Am 28.03.2017 fand ein örtlich anberaumter Besprechungstermin im Feuerwehrgerätehaus in Kochendorf statt, um die Möglichkeiten einer Erweiterung bzw. eines Neubaus des FWGH zu besprechen. Inzwischen hat das Architekturbüro Wohlenberg den Sachverhalt in einem Gespräch mit der unteren Bauaufsicht in RD in Bezug auf Machbarkeit geklärt. Das Ergebnis sieht wie folgt aus:
  • An dem vorhandenen Standort kann kein weiterer Neubau genehmigt werden, da es sich um den Außenbereich handelt.
  • Eine Erweiterung um 50% der vorhandenen Fläche ist möglich.

Um ein weiteres Vorgehen in dieser Angelegenheit abzustimmen, wurde ein zusätzlicher Ortstermin am 08.06.2017 vereinbart. Die Ergebnisse dieser Zusammenkunft sollen dann in der Sitzung vorgestellt und beraten werden.        
Im Rahmen der Diskussion weist der Wehrführer darauf hin, dass bei dem jetzigen Konzept Lagerräume für die Sachen der Jugendwehr, Bankgarnituren und sonstiges Material fehlen. Aus Sicht der Feuerwehr wäre es wünschenswert, den geplanten Schulungsraum in das zu planende Obergeschoss zu verlagern und anstelle des Schulungsraumes einen Lagerraum vorzusehen.

Die Konzeptzeichnungen nach dem jetzigen Stand sind als Anlage dem Protokoll beigefügt. 

Beschluss:
Es wird beschlossen, dem vorgestellten Konzept vom Architekturbüro Wohlenberg zu entsprechen und das Büro mit den weiteren notwendigen Planungsschritten zu beauftragen. Dabei ist unter anderem auch eine eventuell mögliche Aufstockung des Gebäudes zu berücksichtigen.    

Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in Schleswig-Holstein - Sachthema Windenergie

zu TOP 12.1 Gesamträumlichen Planungskonzept
Beschlussvorlage - 12/2017
Einleitend erfolgt der Hinweis, dass der nachstehend näher beschriebene Sachverhalt für alle Beschlussvorlagen zum Thema "Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.- H." gleichermaßen gilt.

Die bisherigen Regionalpläne zum Sachthema Windkraft wurden vor dem OVG Schleswig beklagt. Im Ergebnis wurden durch das Urteil des OVG vom 20.01.2015 die Regionalpläne für verschiedene Planungsräume für unwirksam erklärt. Dies wirkte sich auch auf die restlichen Planungsräume aus. Das Land S. - H. hatte sich somit mit den Inhalten des Urteils auseinanderzusetzen und musste mit den gewonnenen Erkenntnissen das Planverfahren neu beginnen. Der Landesentwicklungsplan (LEP) wurde zwar nicht direkt beklagt, wurde aber für das Kapitel Windenergie durch das OVG für rechtswidrig gehalten. Dies hat zur Folge, dass nicht nur die Regionalpläne sondern auch der LEP jeweils zum Sachthema Windenergie neu aufzustellen sind. Abweichend vom ersten Verfahren sollen jetzt nicht mehr Windeignungsgebiete (Gebiete mit evtl. Vorbehalten, die erst im Genehmigungsverfahren geprüft werden) sondern Windvorranggebiete (Flächen, in den sich Windkraft gegenüber allen anderen Vorhaben durchsetzt) ausgewiesen werden.

Bei diesen Plänen handelt es sich um Raumordnungspläne zur Steuerung raumbedeutsamer Windkraftanlagen. Gemäß § 28 Nr. 5 der Gemeindeordnung handelt es sich bei der Beratung über die Abgabe einer Stellungnahme um eine Angelegenheit, die nicht übertragbar ist. Die abschließende Entscheidung ist der Gemeindevertretung vorbehalten.

Zum Sachverhalt ist grundsätzlich anzumerken, dass seit dem Urteil des OVG eine Anpassung der Planungsräume erfolgte. Diese wurden von fünf auf drei reduziert. Das Amt Schlei-Ostsee befindet sich jetzt im Planungsraum II (vorher III). Dieser setzt sich unverändert aus den Kreisen RD-ECK und Plön sowie den kreisfreien Städten Kiel und Neumünster zusammen.

Im Oktober 2015 erfolgte die Veröffentlichung der ersten "Goldkarte" mit der Ausweisung von ca. 7,9 % der Landesfläche als Potentialflächen für Windkraft. Bis März 2016 wurden diese Flächen weiter untersucht und unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien konkretisiert. Im Ergebnis verblieben noch ca. 3,7 % der Landesfläche. Am 06. Dezember 2016 verabschiedete das Kabinett den derzeitigen Entwurf mit einer Restfläche von ca. 2 %. Der Beginn des Beteiligungsverfahrens zur Abgabe von Stellungnahmen erfolgte am 27.12.2016 und dauert bis zum 30.06.2017 an.

Zum gesamträumlichen Planungskonzept ist anzuführen, dass es sich hierbei um die Basis handelt, aus der sich die Flächenkonkretisierung ableiten lässt. In diesem Konzept wird ausführlich dargelegt, wie z. B.
  • die energiepolitischen Ziele des Landes sind,
  • sich Mindestgrößen für Vorrangflächen darstellen,
  • sich die harten, weichen und abwägungsrelevanten Kriterien darstellen,
  • sich die Bewertung und Abwägung von Betroffenheiten innerhalb der Potentialflächen darstellen,
  • usw.
Die Inhalte dieses Konzeptes legen die gesetzlichen, gerichtlichen und landespolitischen Anforderungen an die Ermittlung von Vorrangflächen für Windkraft dar. Wird z. B. das energiepolitische Ziel verändert, verändert sich auch der Bedarf an Fläche.     

Beschluss:
Es wird beschlossen, zum gesamträumlichen Planungskonzept folgende Stellungnahme abzugeben:

zu 1. - 1.1.2 Seite 9
Planungsauftrag durch das Kabinett
Betrachtet man die aktuellen Blickpunkte der Bevölkerung, insbesondere an der Ostküste S. - H., muss festgehalten werden, dass sich ein wesentlicher Teil gegen die Ausweisung weiterer Vorrangflächen ausspricht. Die Windkraft sollte sich dort wiederfinden, wo die entsprechende Akzeptanz erfolgt.

zu 1. - 1.2.3 Seiten 11
Der Windenergie substanziell Raum verschaffen
Es ist geschildert, wie sich der substanzielle Raum ermittelt. Wie stellen sich die Zahlen aber verbindlich für S. - H. dar. Es ist bezeichnend, dass der substanzielle Raum nahezu identisch ist mit den damaligen Zielen aus dem LEP (2010). Ist der substanzielle Raum tatsächlich 1,98 % oder ist dies das Ergebnis des energiepolitischen Ziels?!

zu 1. - 1.3.1 Seite 13
Akzeptanz
Es ist nicht nur der Wille zu berücksichtigen und einer gesonderten Prüfung heranzuziehen, der im Rahmen der damaligen Aufstellung der Regionalpläne 2012 durch Entscheidungen der Gemeindevertretungen oder Bürgerentscheiden bekundet wurde. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der aktuell gegenwärtigen Erfahrungen der Windkraft eine Bewertung des heutigen Bürgerwillens vorzunehmen.

zu 1. - 1.3.2 Seite 14
Energiepolitische Ziel
Die Entscheidung des Landtags grundsätzlich seinen Teil zur Energiewende und zum Klimaschutz beizutragen wird wohlwollend zur Kenntnis genommen. Fraglich ist aber, zu wessen Lasten. Sicherlich hat jeder in der Gesellschaft hierzu seinen Teil beizutragen. Eine Ausschöpfung des substanziellen Raums in dem Maße, wie sich die energiepolitischen Ziele darstellen, geht jedoch über das hinaus, was einige Teile der Bevölkerung für tragfähig erachten. Durch eine Verringerung der energiepolitischen Ziele in der Masse oder dem Standort (z. B. Offshore) würde die Bevölkerung weniger belastet werden und der Beitrag zur Energiewende eine vermutlich höhere Akzeptanz erfahren. Das energiepolitische Ziel sollte noch einmal eine Prüfung hinsichtlich Umfang, Standort (Verlagerung auf Offshore) und zeitliche Umsetzung erfahren.

zu 1. - 1.3.3 Seite 16
Räumliche Wirkung für die schleswig-holsteinische Landschaft
Ja, Windkraftanlagen gehören zum Landschafsbild in Schleswig-Holstein. Es bestehen jedoch noch viele Bereiche der Kulturlandschaft, die von diesen Anlagen freigehalten waren und heute auch noch sind. Zur Erhaltung dieser verbleibenden Landschaftsbereiche sollten sich Vorrangflächen im Schwerpunkt dort wiederfinden, wo Windkraftanlagen langjährig das Landschaftsbild prägen und Bestandteil dessen geworden sind.

zu 2. - 2.2.2 Seite 22
Referenzanlage
Einbußen der Anlagenleistung müssen nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Gesamtfläche führen. Hier ist der Schutz der Bevölkerung vor Lärm, dem energiepolitischen Ziel und dem wirtschaftlichen Ertrag eines Windparks gegenüberzustellen.

zu 2. - 2.2.3 Seite 23
Höhenbegrenzungen
Das Planungskonzept muss bei der Beurteilung der Höhenbegrenzung auch die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins mit berücksichtigen. In Gebieten mit mehreren Vorrangflächen im Nahbereich können sich unterschiedliche Höhen als störend darstellen. Überdies wird das Landschaftsbild in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch zusätzliche Befeuerung der Windkraftanlagen (größer 150 m) gestört. Es sollte eine maximale Höhenbegrenzung festgelegt werden.

zu 2. - 2.4.2.1 Seite 32
Abstandspuffer zu Einzelhäusern im Außenbereich
Die Abstände zu Wohnräumen im Außenbereich sind so anzupassen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass unter Beachtung der neuen Erkenntnisse der LAI die Vorrangfläche tatsächlich realisierbar ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Vorrangflächen (ca. 20 ha) zu. Sollten aufgrund der Anpassungen der TA Lärm in einer Vorrangfläche keine drei Windkraftanlagen mehr rechtlich möglich sein, müsste die gesamte Vorrangfläche entfallen.

zu 2. - 2.4.2.3 Seite 34
planerisch verfestige Siedlungsflächenausweisungen
Viele der Flächennutzungspläne der ländlich geprägten Gemeinden werden in der Regel erst dann fortgeschrieben, wenn eine konkrete Planung ansteht. Darüber hinaus sind viele Flächennutzungspläne "in die Jahre" gekommen. Abstände zu möglichen Siedlungsausweisungsflächen ausschließlich an wirksamen Flächennutzungsplandarstellungen zu orientieren, schneidet zu sehr in die planerischen Entwicklungsspielräume der Gemeinden ein. Aufgrund weiterer Vorgaben des LEP (städtebaulicher Entwicklungsrahmen) sowie sonstiger zu berücksichtigender öffentlicher Belange, sind die Gemeinden für sich betrachtet schon bei der städtebaulichen Entwicklung eingeschränkt.
Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungsentwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen.

zu 2. - 2.4.2.15 Seite 39
3 bzw. 5 km Abstand zum Danewerk/Haithabu
Die vorgesehenen Abstände werden vollumfänglich mitgetragen und sollten unverändert in die Pläne einfließen.

zu 2.- 2.5.2.1 Seite 50
Geplante Siedlungsentwicklungen der Gemeinden
Siehe Stellungnahme zu 2. - 2.4.2.3 Seite 34

zu 2. - 2.5.2.3 Seite 51
Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung
Es ist nicht nur der reine Schwerpunktraum zu betrachten. Die Touristen suchen die Naherholung auch in den angrenzenden Naturräumen. Es ist ein entsprechender Puffer zu berücksichtigen bzw. eine Prüfung der angrenzenden Natur- und Landschaftsräume vorzunehmen.

zu 2. - 2.5.2.11 Seite 56
Belange des Denkmalschutzes
Der Schutzabstand für die historische Kulturlandschaft, bedeutsame Stadtsilhouetten oder Ortsbilder mit 5.000 m wird begrüßt und sollte unverändert in die Pläne einfließen.

zu 2. - 2.5.2.12 Seite 57
3 bzw. 5 km Abstand zum Danewerk/Haithabu
Siehe Stellungnahme zu 2. - 2.4.2.15 Seite 39

zu 2. - 2.5.2.15 Seite 59
Naturparke
Wissentlich dessen, dass die Naturparke sich nur auf die Gebiete derer Gemeinde widerspiegelt, die Mitglied in eine Naturpark sind, endet der bedeutsame Landschaftsraum aber nicht an der Gemeindegrenze. Die Wirkung des Naturparks in der Fläche und die Auswirkung in den Nahbereich muss mit Berücksichtigung finden.

zu 2. - 2.6 Seite 67
Wesentliche Änderungen des Kriterienkatalogs vom ersten Planungserlass bis zum Entwurf
Es wird klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Neujustierung des Kriterienkatalogs erforderlich wurde, um den energiepolitischen Zielen gerecht zu werden. Die Kriterien sollten insoweit eine Neujustierung erfahren, dass auch die Akzeptanz in der Gesellschaft erreicht wird. Insbesondere sind die Kriterien, wie stets durch die Planungsbehörde betont, an sachlich, objektiven Argumenten zu bewerten und unterliegen keiner Willkür der Planungsbehörde auf Basis eigener energiepolitischen Ziele. Die Kriterien haben sich am substanziellen Raum zu bemessen. Insoweit sind die Kriterien anzupassen und die Vorrangflächen insgesamt zu reduzieren.

zu 2. - 2.6.3 Seite 71
Änderungen der Abwägungskriterien
Die Betrachtung der Umfassungswirkung wurde zur Erreichung der energiepolitischen Ziele differenzierter betrachtet. Ziel sollte beim Thema Umfassungswirkung insbesondere der Schutz der Ortslagen und der dort lebenden Menschen und nicht das energiepolitische Ziel sein. Insbesondere an den Küstenbereichen ist dies erneut zu bewerten, da trotz Unterbrechung von Vorrangflächen eine Riegelbildung entsteht bzw. die Ortslagen auf der einen Seite durch Vorrangflächen und auf der anderen Seite durch die Küste umfasst sind. Ein freier Blick in die Landschaft ist teilw. nicht mehr möglich. Die Bewertung dieses Kriteriums ist neu zu prüfen.

Einer Lockerung der Betrachtung der Naturparke, rein aus der gewünschten Umsetzung der energiepolitischen Ziele, wird nicht gefolgt.   

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12.2 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht
Beschlussvorlage - 13/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".    

Beschluss:
Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht abzugeben:

Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010:

3.5.2 Windenergie:

6 G
Das Planungskonzept muss bei der Beurteilung der Höhenbegrenzung auch die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins mit berücksichtigen. In Gebieten mit mehreren Vorrangflächen im Nahbereich können sich unterschiedliche Höhen als störend darstellen. Überdies wird das Landschaftsbild in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch zusätzliche Befeuerung der Windkraftanlagen (größer 150 m) gestört. Es sollte eine maximale Höhenbegrenzung festgelegt werden.

10 Z
Es bedarf keiner besonderen Hervorhebung des Außenbereichs. Außerhalb von Vorrangflächen ist die Errichtung von Windkraft ausgeschlossen. Dies gilt für alle Bereiche.

Begründung
zu 1 G
Die landespolitischen Ziele sind dahingehend zu überprüfen, als dass das Planungsziel mit dem Bürgerwillen und der Akzeptanz vor Ort vereinbar ist.

zu 6 G
Siehe Stellungnahme zu 6 G. Eine Höhenbegrenzung kann durch gemeindliche Bauleitplanung nur dann realisiert werden, wenn diese städtebaulich begründet ist. Diese Begründung rechtssicher darzulegen, wird in den meisten Fällen nicht möglich sein. Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit der Gemeinden nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar.


zu 8 Z
Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungsentwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan oder in Aufstellung befindlichen Verfahren Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen.

Umweltbericht:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.    

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12.3 Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung
Beschlussvorlage - 14/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".     

Beschluss:
Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung abzugeben:

Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I und III:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Teilaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II:
5.7.1 Allgemeines
Z(2)
Die Abstände zu Wohnräumen im Außenbereich sind so anzupassen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass unter Beachtung der neuen Erkenntnisse der LAI die jeweilige Vorrangfläche tatsächlich realisierbar ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Vorrangflächen (ca. 20 ha) zu. Sollten aufgrund der Anpassungen der TA Lärm in einer Vorrangfläche keine drei Windkraftanlagen mehr rechtlich möglich sein, müsste die gesamte Vorrangfläche entfallen.

Begründung
B zu 5.7.1 (1) bis (3)
Auch wenn Gemeinden noch keine Siedlungsentwicklungen im Flächennutzungsplan festgelegt haben, muss bei der Ausweisung von Vorrangflächen eine ausreichende Bewertung der siedlungsstrukturellen Entwicklung erfolgen. Die Gemeinden sind durch eine Vielzahl sonstiger Parameter, z. B. Küste oder naturschutzrechtliche Belange, in ihren Entwicklungen eingeschränkt. Die bis auf 800 m heranrückende Windkraft darf nicht dazu führen, dass sich die Gemeinden im ländlichen Raum nicht mehr entwickeln können. Insoweit sind z. B. auch die gemeindlichen Landschaftspläne zur Bewertung der möglichen Entwicklung heranzuziehen.
Weiterhin sollte die Bauleitplanung auch dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn bei Unterschreitung des Mindestabstandes die sonstigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Zur Feinsteuerung wird angeführt, dass mit dem im regional genannten Ziel die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar. Es ist davon auszugehen, dass es regelmäßig zu gerichtlichen Einzelfallprüfungen kommen muss, wann kein substanzieller Raum mehr besteht bzw. wann eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt. Die Bauleitplanung muss für eine Gemeinde so weit möglich sein, dass die Windkraft und die Akzeptanz der Bürger gemeinsam Raum finden.

Karte:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Umweltbericht und FFH-Vorprüfung:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.  

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12.4 Datenblätter zu den Potential- und Vorrangflächen
Beschlussvorlage - 15/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".    

Beschluss:
Es wird beschlossen zu den Datenblättern folgende Stellungnahme abzugeben:

Potentialfläche PR2_RDE_303
Der Abwägungsentscheidung wird gefolgt.     

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Bezuschussung der Schülerbeförderung
Beschlussvorlage - 19/2017
Die Windebyer Eltern der Schülerinnen und Schüler, die eine weiterführende Schule in Eckernförde besuchen, haben im Januar folgende Info durch die Stadt Eckernförde, als zuständiger Schulträger, erhalten:

Eine Schülerjahreskarte wird nur dann von der Stadt Eckernförde als Schulträger ausgegeben, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung

  • 4 km für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 und

  • 6 km für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 10

überschreitet. Der Schulweg ist der kürzeste verkehrsübliche Weg zwischen einem zentralen Punkt des Wohnortes und der Schule. Bezogen auf die städtischen Schulen bedeutet das Folgendes:

GEMEMEINDE WINDEBY (Ortsmittelpunkt Kreuzung L265/K57 an der Kapelle Westerthal):

  • Die Jungmannschule und die Peter-Ustinov-Schule liegen 4,4 km vom Ortsmittelpunkt entfernt. Die Schülerbeförderung durch die Stadt Eckernförde erfolgt nur für die Kinder der Klassenstufen 5 und 6, nicht mehr ab Klassenstufe 7.

  • Die Gemeinschaftsschule Eckernförde (Pferdemarkt) liegt 4,8 km und die Fritz-ReuterSchule 5,8 km vom Ortsmittelpunkt entfernt. Die Schülerbeförderung durch die Stadt Eckernförde erfolgt nur für die Kinder der Klassenstufen 5 und 6, nicht mehr ab Klassenstufe 7.

  • Die Pestalozzischule liegt innerhalb einer Entfernung von 4 km, so dass eine Schülerbeförderung durch die Stadt Eckernförde nicht erfolgt.

Diese Regelung gilt ab dem Schuljahr 2017/18.

Hintergrund/Begründung:

Nach § 114 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) werden die notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung zu den öffentlichen Schulen zu zwei Dritteln von den Kreisen und zu einem Drittel von den Schulträgern getragen. Die Kreise haben durch Satzung festzulegen, welche Kosten als notwendig anerkannt werden.

In § 3 der Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung ist geregelt, dass die Zurücklegung der eingangs genannten Entfernungen ohne ein Verkehrsmittel zumutbar ist. Diese Regelung ist nicht neu. In der Vergangenheit erhielten jedoch alle Schülerinnen und Schüler der o. g. Gemeinden eine Schülerjahreskarte, weil die Schulbusse aufgrund einer Kilometerpauschale bezahlt wurden, es also unerheblich war, wie viele Kinder mitfuhren. Aus Kulanz wurde auch den älteren Kindern ermöglicht, kostenlos bzw. gegen eine geringe Eigenbeteiligung an der Schülerbeförderung teilzunehmen.

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde hat in einem Rundschreiben an alle Schulträger im Kreisgebiet angekündigt, diese von der Satzung abweichende Praxis nicht mehr anzuerkennen. Er wird seinen Anteil an den Schülerbeförderungskosten (zwei Drittel) für alle Kinder, die gemäß der Satzung keinen Anspruch auf eine Schülerbeförderung haben, kürzen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Stadt Eckernförde die Kosten daher nur noch in den Fällen tragen wird, in denen die Entfernung zur Schule außerhalb der o. g. Kilometergrenzen liegt.

In allen anderen Fällen können die Schülerinnen und Schüler auch die Omnibusse der Autokraft nutzen, sie müssen aber die Schülerfahrkarten selbst kaufen. Monats-, Wochen- und Einzelfahrscheine können direkt beim Busfahrer erworben werden.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Eltern der im Eckernförder Stadtgebiet lebenden Schülerinnen und Schüler sich seit jeher selbst um die Beförderung ihrer Kinder zu kümmern haben. Viele dieser Kinder wohnen weiter als 4 km und zum Teil auch weiter als 6 km von ihrer Schule entfernt.

Die Information der Stadt Eckernförde ist sachlich richtig. Die Festsetzung des oben genannten Ortsmittelpunktes (Kreuzung L265/K57 an der Kapelle Westerthal) erfolgte im Jahr 1974 durch das Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein. Es gibt lediglich einen Ortsmittelpunkt je Gemeinde, festgesetzte Mittelpunkte von Ortsteilen bestehen nicht und hätten gemäß Schülerbeförderungssatzung auch keine Relevanz. Der anliegende Kartenausschnitt zeigt, dass der festgesetzte Ortsmittelpunkt auch real in der Mitte der Gemeinde liegt. Ein Antrag auf Verlegung des Ortsmittelpunktes würde somit keinen Sinn ergeben.

Um die Eltern zu unterstützen, besteht die Überlegung der Gemeinde, die Schülerbeförderung zu bezuschussen.


Die Bezuschussung könnte wie folgt aussehen:
- Die Bezuschussung gilt lediglich für die Klassenstufen 7-10 (die Klassenstufen 11-13 wurden bisher auch nicht befördert).
- Nach Ablauf des Schuljahres 2017/2018 haben die Eltern bis 01.09.2018 Zeit, die Ausgaben für die Schülerbeförderung bei der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee einzureichen.
- Es erfolgt eine Bezuschussung i.H.v. 60 %, jedoch maximal 193,32 €.
- Eine Geschwisterermäßigung erfolgt nicht.

Rechenbeispiel 1:
Die "Monatskarte Abo Schüler/Auszubildende" kostet 26,85 € monatlich und gilt für mindestens 12 Monate. Die Schüler können rund um die Uhr zwischen Wohnort und Bildungseinrichtung pendeln. Die Gesamtkosten pro Jahr liegen bei 322,20 €. Die Kosten tragen die Eltern des Schülers und reichen die Rechnung nach Ablauf des Schuljahres bis spätestens 01.09.2018 bei der Amtsverwaltung ein. Die Gemeinde Windeby erstattet 193,32€. Der Eigenanteil liegt somit bei 128,88 €.

Rechenbeispiel 2:
Die Einzelkarte zwischen Wohnort und Bildungseinrichtung kostet 1,80 €. Da das Kind in der Regel mit dem Fahrrad oder den Eltern zur Schule kommt, wird keine Monatskarte erworben, jedoch 222 Einzelkarten (unrealistisches Beispiel) erworben. Die Kosten in Höhe von 399,60 € tragen die Eltern und reichen die Rechnungen nach Ablauf des Schuljahres bis spätestens 01.09.2018 bei der Amtsverwaltung ein. Die Gemeinde Windeby erstattet 193,32 € (nicht 60%, 239,76 €). Der Eigenanteil liegt somit bei 206,28 €. 

Es handelt sich um schätzungsweise 35 Schüler. Die Kosten würden somit ca. 6.800 € betragen. 

Der o. g. Vorgang wurde auf der Sitzung am 27.03.2017 beraten und zunächst vertagt, um die Prüfung der Kommunalaufsicht bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit einer Bezuschussung der Eltern durch die Gemeinde abzuwarten.

Das inzwischen vorliegende Prüfungsergebnis der Kommunalaufsichtsbehörde lautet wie folgt:

Nach abschließender Prüfung teile ich Ihnen mit, dass eine Zuschussgewährung durch eine Wohnsitzgemeinde an Eltern für anfallende Fahrtkosten zur Schule nicht zulässig ist.

Dieses ist wie folgt begründet.

Die Aufgabe wurde durch § 114 SchulG den Schulträgern der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen und in bestimmten Fällen den Kreisen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe übertragen. Demnach bestimmen die Kreise durch Satzung, welche Kosten für die Schülerbeförderung als notwendig anerkannt werden. Die notwendigen Kosten werden nach § 114 SchulG zu zwei Dritteln von den  Kreisen  und  zu  einem Drittel  von  den  Schulträgern  getragen. Durch diese Aufgabenübertragung ist den Gemeinden die Schülerbeförderung aus dem Wirkungskreis der Aufgaben entzogen worden und obliegt daher nicht mehr ihrer Entscheidungskompetenz.

Damit wird deutlich, dass die Gemeinde einen Beschluss in der gewünschten Form nicht fassen kann. Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht gäbe es jedoch die Möglichkeit, Absprachen mit dem Schulträger (hier die Stadt Eckernförde) zu treffen, um eine Lösung der o. g. Problematik herbeizuführen.
 
Der Bürgermeister berichtet von Vorgesprächen mit der Stadt Eckernförde, die nicht unbedingt einen positiven Ausgang vermuten lassen.

Innerhalb der Gemeindevertretung erhebt sich eine Diskussion um die Frage, wie eventuell eine andere Familienförderung aussehen könnte. Hierüber sollen sich gegebenenfalls noch einmal die Fraktionsvorsitzenden Gedanken machen. 

Beschluss:
Der Bürgermeister wird ermächtigt, Gespräche mit der Stadt Eckernförde als Schulträger zu führen, um die betroffenen Eltern von den Schülerbeförderungskosten teilweise zu entlasten.

Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 15. Bekanntgaben
Im nicht öffentlichen Teil wurde kein Beschluss gefasst. Damit erübrigt sich die Bekanntgabe.


Godber Peters  Peter Pietrzak 
Protokollführer  Bürgermeister