Sitzungsort: | im Sitzungsraum des Amtes Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde |
Beginn der Sitzung: | 19.00 Uhr |
Ende der Sitzung: | 19.58 Uhr |
Ausschussvorsitzender Heinz Haller |
Ausschussmitglied Fritz-Wilhelm Blaas |
Ausschussmitglied Frank Göbel |
Ausschussmitglied Felix Grabowski |
stellv. Ausschussvorsitzender Jens Kolls |
Ausschussmitglied Dieter Olma |
Ausschussmitglied Udo Steinacker |
stellv. Mitglied Peter Thordsen (stellv. für Hartmut Keinberger) |
Amtsdirektor Gunnar Bock |
Ausschussmitglied Frank Dreves (entschuldigt ) |
Ausschussmitglied Hartmut Keinberger (entschuldigt vert. durch Peter Thordsen) |
Gleichstellungsbeauftragte Nina Jeß |
Personalrat René Kinza |
Verwaltung/Protokollführer Godber Peters |
Mitglied im Amtsausschuss Siegfried Brien |
Mitglied im Amtsausschuss Gerhard Feige |
Mitglied im Amtsausschuss Barbara Feyock |
Mitglied im Amtsausschuss Dirk Harder |
Mitglied im Amtsausschuss Anke Leu |
Mitglied im Amtsausschuss Peter Pietrzak |
Mitglied im Amtsausschuss Raidum Rodde |
Amtsvorsteher Rainer Röhl |
Mitglied im Amtsausschuss Patrick Ziebarth |
T a g e s o r d n u n g |
1. | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
2. | Änderungsanträge zur Tagesordnung |
3. | Einwohnerfragezeit |
4. | Bericht des Ausschussvorsitzenden |
5. | Anregungen und Anfragen der Mitglieder des Hauptausschusses |
6. | Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung |
7. | Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2018 |
Beschlussvorlage - 27/2018 | |
8. | Erlass der Haushaltssatzung 2019 |
Beschlussvorlage - 28/2018 | |
9. | Erlass der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen des Amtes Schlei-Ostsee |
Beschlussvorlage - 29/2018 | |
10. | Frauenförderplan 2018 - 2021 |
Beschlussvorlage - 26/2018 | |
11. | Festlegung der Arbeitszeit der Gleichstellungsbeauftragten |
Beschlussvorlage - 24/2018 |
zu TOP 1. | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest. |
zu TOP 2. | Änderungsanträge zur Tagesordnung |
Änderungsanträge zur Tagesordnung werden nicht gestellt.
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zu TOP 3. | Einwohnerfragezeit |
Es werden keine Fragen gestellt.
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zu TOP 4. | Bericht des Ausschussvorsitzenden |
Der Ausschussvorsitzende hat noch keinen Bericht abzugeben.
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zu TOP 5. | Anregungen und Anfragen der Mitglieder des Hauptausschusses |
Bürgermeister Thordsen spricht an, dass die Telekom nach den Arbeiten die Baugruben lange Zeit offen lässt. Die Verantwortlichen sind telefonisch nicht zu erreichen. Diese Unzufriedenheit wird von anderen Gemeinden geteilt. Amtsdirektor Bock verweist hierzu auf die vom Amt zu erteilende Aufbruchgenehmigung. Sofern es Probleme vor Ort gibt, sollten diese dem Bauamt, Herrn Eggers, mitgeteilt werden. Bürgermeister Göbel fragt an, ob es seitens des Amtes angedacht sei, eine neue Stelle zu schaffen, die sich nur mit der Beschaffung von Fördermittel beschäftigt. Dieses wird durch Amtsdirektor Bock verneint. Er erklärt, dass bezüglich der Beschaffung von Fördermitteln eine große fachliche Vielfalt erforderlich ist. Diese wird derzeit durch die verschiedenen Fachabteilungen des Hauses sichergestellt. Eine einzelne Stelle könnte diese Vielfalt kaum abdecken und müsste sich dann auf einzelne Bereiche spezialisieren. Ein gutes Beispiel hierfür ist die geplante Gründung der Klimaschutzagentur um Fördermittel aus einem speziellen Bereich einzuwerben.
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zu TOP 6. | Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung |
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.
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zu TOP 7. | Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2018 |
Beschlussvorlage - 27/2018 Gemäß § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 80 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein kann das Amt die Haushaltssatzung nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung ändern. Das Amt hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn u. a. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem Verhältnis zu den gesamten Ausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen, oder Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen. Die Nachtragshaushaltssatzung ändert, ergänzt oder berichtigt die Haushaltssatzung und auch den Haushaltsplan.
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Beschluss: Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2018 und der 1. Nachtragshaushaltsplan 2018 werden beschlossen. Damit werden die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes um jeweils 131.300 € erhöht und damit gegenüber bisher 6.206.800 € auf nunmehr 6.338.100 € festgesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes werden um jeweils 237.400 € vermindert und damit gegenüber bisher 997.100 € auf nunmehr 759.700 € festgesetzt. Weitere Veränderungen ergeben sich durch die 1. Nachtragshaushaltssatzung nicht.
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Ja-Stimmen | :8 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 8. | Erlass der Haushaltssatzung 2019 |
Beschlussvorlage - 28/2018 Gemäß § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat das Amt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Amtes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen.
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Bürgermeister Kolls fragt nach, ob es angesichts der hohen Rücklage möglich wäre, die Amtsumlage noch weiter abzusenken. Dieses wird durch Amtsdirektor Bock verneint. Er verweist darauf, dass die Rücklage auch einen Puffer für unvorhersehbare Ausgaben des Amtes oder zur Vorfinanzierung von Maßnahmen der Gemeinden dient.
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Beschluss: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 und die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 werden beschlossen. § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird 1. im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 6.198.100 EUR in der Ausgabe auf 6.198.100 EUR und 2. im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 414.300 EUR in der Ausgabe auf 414.300 EUR festgesetzt. § 2 Es werden festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0 EUR 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 1.100.000 EUR 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 52,69 Stellen § 3 Die Umlagesätze werden wie folgt festgesetzt: für die Amtsumlage auf a) von Steuerkraftzahlen v.H. 1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 16,50 (Grundsteuer A) 2. für die Grundstücke 16,50 (Grundsteuer B) 3. der Gewerbesteuer 16,50 b) vom Anteil an der Einkommensteuer 16,50 c) von der Zuweisung des Landes gemäß § 31a FAG 16,50 -Sonderausgleich- d) von den Schlüsselzuweisungen und 16,50 Sonderschlüsselzuweisungen e) vom Anteil an der Umsatzsteuer 16,50 § 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsdirektor seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000,00 EUR.
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Ja-Stimmen | :8 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 9. | Erlass der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen des Amtes Schlei-Ostsee |
Beschlussvorlage - 29/2018 Die bisherige Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass datiert vom 26.02.2008. Zwischenzeitlich ist die Verwaltung des Amtes hauptamtlich geworden und die Ausführungsanweisungen zu § 30 der Gemeindehaushaltsverordnung haben sich geändert. Es ist daher erforderlich, die bisherige Satzung in einigen Punkten zu überarbeiten. Diese betreffen im Wesentlichen die Entscheidungszuständigkeit. Es ist das Ziel, nach der Beschlussfassung des Amts mit den Gemeinden, die sich noch nicht gemäß § 8 der Satzung angeschlossen haben, in die Beratungen hierüber einzutreten. Bei den Gemeinden, die einen solchen Anschluss bereits beschlossen haben, sind gegebenenfalls noch die Wertgrenzen in den Hauptsatzungen anzupassen, da sich hier in der Vergangenheit Änderungen ergeben haben, die zu abweichenden Regelungen führen.
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Beschluss: Die vorliegende Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen des Amtes Schlei-Ostsee wird beschlossen.
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Ja-Stimmen | :8 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 10. | Frauenförderplan 2018 - 2021 |
Beschlussvorlage - 26/2018 Nach dem Gleichstellungsgesetz ist das Amt verpflichtet, einen Frauenförderplan aufzustellen. Auf den vorliegenden Entwurf des Förderplans zur Gleichstellung von Frauen und Männern, der von der Dienststelle unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erstellt wurde, wird verwiesen.
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Beschluss: Der Frauenförderplan 2018 bis 2021 wird beschlossen.
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Ja-Stimmen | :8 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 11. | Festlegung der Arbeitszeit der Gleichstellungsbeauftragten |
Beschlussvorlage - 24/2018 § 22a Abs. 1, Satz 2 und 3 der Amtsordnung wurde am 31.03.2017 wie folgt neu gefasst: "Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ämtern mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig tätig, wenn und soweit die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Gleichstellungsaufgaben eine Teilzeittätigkeit zulässt. Eine teilzeitige Tätigkeit mit einem Arbeitszeitvolumen von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ist ausgeschlossen; das Nähere regelt die Hauptsatzung." Zuvor lauteten die Regelungen wie folgt: "Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ämtern mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich hauptamtlich tätig; das Nähere regelt die Hauptsatzung." Frau Jeß hat derzeit eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden; weniger als 19,5 Stunden schließt das Gesetz nunmehr aus. Das Land gewährt einen Konnexitätsausgleich für mehr als 13 Stunden. Das Gleichstellungsministerium hat am 17.09.2018 einen Beratungserlass herausgegeben, wonach zu begründen ist, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausnahmsweise nicht in Vollzeit erfolgt. Für das Amt Schlei-Ostsee gilt es zu berücksichtigen, dass das Gesetz keine Differenzierung der Kommunen nach Einwohnerzahlen vorsieht, so dass die Pflicht zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten sowohl für Kommunen mit bspw. 250.000 als auch für solche mit 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern besteht, während für Kommunen mit weniger als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Bestellung einer ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten ausreicht. Die Einwohnerzahl korreliert mit dem Aufwand für die Gleichstellungsbeauftragte, so dass bei gut 18.000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine Teilzeittätigkeit mit 19,5 Stunden ausreicht. Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes, Frau Jeß, bestätigt, dass sie ihre Aufgaben innerhalb einer Teilzeittätigkeit von 19,5 Stunden wöchentlich angemessen erledigen kann.
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Beschluss: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Gleichstellungsbeauftragten wird ab 01.01.2019 auf 19,5 Stunden festgelegt.
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Ja-Stimmen | :8 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
Godber Peters | Heinz Haller |
Protokollführer | Ausschussvorsitzender |