N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Hauptausschusses des Amtes Schlei-Ostsee vom 14.11.2018.

Sitzungsort:  im Sitzungsraum des Amtes Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde
Beginn der Sitzung:  19.00 Uhr
Ende der Sitzung:  19.58 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvorsitzender Heinz Haller
Ausschussmitglied Fritz-Wilhelm Blaas
Ausschussmitglied Frank Göbel
Ausschussmitglied Felix Grabowski
stellv. Ausschussvorsitzender Jens Kolls
Ausschussmitglied Dieter Olma
Ausschussmitglied Udo Steinacker
stellv. Mitglied Peter Thordsen (stellv. für Hartmut Keinberger)
Amtsdirektor Gunnar Bock

Abwesend sind:
Ausschussmitglied Frank Dreves (entschuldigt )
Ausschussmitglied Hartmut Keinberger (entschuldigt vert. durch Peter Thordsen)

Weiterhin sind anwesend:
Gleichstellungsbeauftragte Nina Jeß
Personalrat René Kinza
Verwaltung/Protokollführer Godber Peters
Mitglied im Amtsausschuss Siegfried Brien
Mitglied im Amtsausschuss Gerhard Feige
Mitglied im Amtsausschuss Barbara Feyock
Mitglied im Amtsausschuss Dirk Harder
Mitglied im Amtsausschuss Anke Leu
Mitglied im Amtsausschuss Peter Pietrzak
Mitglied im Amtsausschuss Raidum Rodde
Amtsvorsteher Rainer Röhl
Mitglied im Amtsausschuss Patrick Ziebarth
KN

T a g e s o r d n u n g


1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Einwohnerfragezeit
4. Bericht des Ausschussvorsitzenden
5. Anregungen und Anfragen der Mitglieder des Hauptausschusses
6. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
7. Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2018
  Beschlussvorlage - 27/2018
8. Erlass der Haushaltssatzung 2019
  Beschlussvorlage - 28/2018
9. Erlass der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen des Amtes Schlei-Ostsee
  Beschlussvorlage - 29/2018
10. Frauenförderplan 2018 - 2021
  Beschlussvorlage - 26/2018
11. Festlegung der Arbeitszeit der Gleichstellungsbeauftragten
  Beschlussvorlage - 24/2018

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Änderungsanträge zur Tagesordnung werden nicht gestellt.

zu TOP 3. Einwohnerfragezeit
Es werden keine Fragen gestellt.

zu TOP 4. Bericht des Ausschussvorsitzenden
Der Ausschussvorsitzende hat noch keinen Bericht abzugeben.

zu TOP 5. Anregungen und Anfragen der Mitglieder des Hauptausschusses
Bürgermeister Thordsen spricht an, dass die Telekom nach den Arbeiten die Baugruben lange Zeit offen lässt. Die Verantwortlichen sind telefonisch nicht zu erreichen. Diese Unzufriedenheit wird von anderen Gemeinden geteilt. Amtsdirektor Bock verweist hierzu auf die vom Amt zu erteilende Aufbruchgenehmigung. Sofern es Probleme vor Ort gibt, sollten diese dem Bauamt, Herrn Eggers, mitgeteilt werden.

Bürgermeister Göbel fragt an, ob es seitens des Amtes angedacht sei, eine neue Stelle zu schaffen, die sich nur mit der Beschaffung von Fördermittel beschäftigt. Dieses wird durch Amtsdirektor Bock verneint. Er erklärt, dass bezüglich der Beschaffung von Fördermitteln eine große fachliche Vielfalt erforderlich ist. Diese wird derzeit durch die verschiedenen Fachabteilungen des Hauses sichergestellt. Eine einzelne Stelle könnte diese Vielfalt kaum abdecken und müsste sich dann auf einzelne Bereiche spezialisieren. Ein gutes Beispiel hierfür ist die geplante Gründung der Klimaschutzagentur um Fördermittel aus einem speziellen Bereich einzuwerben.

zu TOP 6. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.

zu TOP 7. Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2018
Beschlussvorlage - 27/2018
Gemäß § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 80 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein kann das Amt die Haushaltssatzung nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung ändern. Das Amt hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn u. a. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem Verhältnis zu den gesamten Ausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen, oder Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen. Die Nachtragshaushaltssatzung ändert, ergänzt oder berichtigt die Haushaltssatzung und auch den Haushaltsplan.            

Beschluss:
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2018 und der 1. Nachtragshaushaltsplan 2018 werden beschlossen. Damit werden die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes um jeweils 131.300 € erhöht und damit gegenüber bisher 6.206.800 € auf nunmehr 6.338.100 € festgesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes werden um jeweils 237.400 € vermindert und damit gegenüber bisher 997.100 € auf nunmehr 759.700 € festgesetzt. Weitere Veränderungen ergeben sich durch die 1. Nachtragshaushaltssatzung nicht.       

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Erlass der Haushaltssatzung 2019
Beschlussvorlage - 28/2018
Gemäß § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat das Amt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Amtes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen.           
Bürgermeister Kolls fragt nach, ob es angesichts der hohen Rücklage möglich wäre, die Amtsumlage noch weiter abzusenken. Dieses wird durch Amtsdirektor Bock verneint. Er verweist darauf, dass die Rücklage auch einen Puffer für unvorhersehbare Ausgaben des Amtes oder zur Vorfinanzierung von Maßnahmen der Gemeinden dient.

Beschluss:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 und die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 werden beschlossen.

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird

1. im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf                                                                                                                                    6.198.100 EUR
in der Ausgabe auf                                                                                                                                    6.198.100 EUR

und

2. im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf                                                                                                                                    414.300 EUR
in der Ausgabe auf                                                                                                                                    414.300 EUR

festgesetzt.

§ 2


Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen auf                                                                                                                                    0 EUR
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf                                                                                                                                    0 EUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf                                                                                                                                    1.100.000 EUR
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf                                                                                                                                   52,69 Stellen




§ 3

Die Umlagesätze werden wie folgt festgesetzt:

                                                                                                                                    für die Amtsumlage
                                                                                                            auf

a) von Steuerkraftzahlen                                                                        v.H.

1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe                                                                                      16,50
(Grundsteuer A)

2. für die Grundstücke                                                                                           16,50
(Grundsteuer B)

3. der Gewerbesteuer                                                                                                                                                                               16,50

b) vom Anteil an der Einkommensteuer                                                                                                                          16,50

c) von der Zuweisung des Landes gemäß § 31a FAG                                                                                                                           16,50
    -Sonderausgleich-

d) von den Schlüsselzuweisungen und                                                                                                                                                                                  16,50
Sonderschlüsselzuweisungen

e) vom Anteil an der Umsatzsteuer                                                                                                                        16,50

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsdirektor seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000,00 EUR.           

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Erlass der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen des Amtes Schlei-Ostsee
Beschlussvorlage - 29/2018
Die bisherige Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass datiert vom 26.02.2008. Zwischenzeitlich ist die Verwaltung des Amtes hauptamtlich geworden und die Ausführungsanweisungen zu § 30 der Gemeindehaushaltsverordnung haben sich geändert. Es ist daher erforderlich, die bisherige Satzung in einigen Punkten zu überarbeiten. Diese betreffen im Wesentlichen die Entscheidungszuständigkeit.

Es ist das Ziel, nach der Beschlussfassung des Amts mit den Gemeinden, die sich noch nicht gemäß § 8 der Satzung angeschlossen haben, in die Beratungen hierüber einzutreten. Bei den Gemeinden, die einen solchen Anschluss bereits beschlossen haben, sind gegebenenfalls noch die Wertgrenzen in den Hauptsatzungen anzupassen, da sich hier in der Vergangenheit Änderungen ergeben haben, die zu abweichenden Regelungen führen.  

Beschluss:
Die vorliegende Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen des Amtes Schlei-Ostsee wird beschlossen.  

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Frauenförderplan 2018 - 2021
Beschlussvorlage - 26/2018
Nach dem Gleichstellungsgesetz ist das Amt verpflichtet, einen Frauenförderplan aufzustellen. Auf den vorliegenden Entwurf des Förderplans zur Gleichstellung von Frauen und Männern, der von der Dienststelle unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erstellt wurde, wird verwiesen. 

Beschluss:
Der Frauenförderplan 2018 bis 2021 wird beschlossen. 

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Festlegung der Arbeitszeit der Gleichstellungsbeauftragten
Beschlussvorlage - 24/2018
§ 22a Abs. 1, Satz 2 und 3 der Amtsordnung wurde am 31.03.2017 wie folgt neu gefasst:
"Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ämtern mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig tätig, wenn und soweit die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Gleichstellungsaufgaben eine Teilzeittätigkeit zulässt. Eine teilzeitige Tätigkeit mit einem Arbeitszeitvolumen von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ist ausgeschlossen; das Nähere regelt die Hauptsatzung."
Zuvor lauteten die Regelungen wie folgt:
"Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ämtern mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich hauptamtlich tätig; das Nähere regelt die Hauptsatzung."
Frau Jeß hat derzeit eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden; weniger als 19,5 Stunden schließt das Gesetz nunmehr aus. Das Land gewährt einen Konnexitätsausgleich für mehr als 13 Stunden.

Das Gleichstellungsministerium hat am 17.09.2018 einen Beratungserlass herausgegeben, wonach zu begründen ist, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausnahmsweise nicht in Vollzeit erfolgt. Für das Amt Schlei-Ostsee gilt es zu berücksichtigen, dass das Gesetz keine Differenzierung der Kommunen nach Einwohnerzahlen vorsieht, so dass die Pflicht zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten sowohl für Kommunen mit bspw. 250.000 als auch für solche mit 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern besteht, während für Kommunen mit weniger als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Bestellung einer ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten ausreicht. Die Einwohnerzahl korreliert mit dem Aufwand für die Gleichstellungsbeauftragte, so dass bei gut 18.000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine Teilzeittätigkeit mit 19,5 Stunden ausreicht.

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes, Frau Jeß, bestätigt, dass sie ihre Aufgaben innerhalb einer Teilzeittätigkeit von 19,5 Stunden wöchentlich angemessen erledigen kann. 

Beschluss:
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Gleichstellungsbeauftragten wird ab 01.01.2019 auf 19,5 Stunden festgelegt. 

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.


Godber Peters  Heinz Haller 
Protokollführer  Ausschussvorsitzender