Amt Schlei-Ostsee |
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Datum | |||||
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Beratungsfolge | Sitzung |
Hauptausschuss | 30.10.2012 |
Amtsausschuss | 08.11.2012 |
Betreff: |
Erlass der Haushaltssatzung 2013 |
Sachverhalt: |
Gemäß § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat das Amt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Amtes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen. |
Abstimmungstext: |
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 und die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 werden beschlossen. § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird 1. im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 5.066.900 EUR in der Ausgabe auf 5.066.900 EUR und 2. im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 277.200 EUR in der Ausgabe auf 277.200 EUR festgesetzt. § 2 Es werden festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0 EUR 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 1.100.000 EUR 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 51,46 Stellen § 3 Die Umlagesätze werden wie folgt festgesetzt: für die Amtsumlage auf a) von Steuerkraftzahlen v.H. 1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 19,50 (Grundsteuer A) 2. für die Grundstücke 19,50 (Grundsteuer B) 3. der Gewerbesteuer 19,50 b) vom Anteil an der Einkommensteuer 19,50 c) von der Zuweisung des Landes gemäß § 31a FAG 19,50 -Sonderausgleich- d) von den Schlüsselzuweisungen und 19,50 Sonderschlüsselzuweisungen e) vom Anteil an der Umsatzsteuer 19,50 § 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsdirektor seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000,00 EUR. |
Anlagen: |
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