§ 76 Abs. 4 Gemeindeordnung wurde im vergangenen Jahr neu im Gesetz aufgenommen. Er regelt den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen und wurde als „Kuchenparagraph“ bekannt, da er zunächst bspw. jede Kuchenspende unter den Genehmigungsvorbehalt der Gemeindevertretung stellt. Sämtliche Gemeinden unseres Amtes haben jedoch in ihren Hauptsatzungen Regelungen, nach denen die Annahme von Spenden bis zu einem bestimmten Betrag in die Zuständigkeit des Bürgermeisters übertragen wurde. Nach der gesetzlichen Neuregelung verbleibt, dass der Bürgermeister über Zuwendungen die über 50,00 € liegen, jährlich der Gemeindevertretung berichten muss.
Die Regelung ist gemäß § 18 Amtsordnung auch auf das Amt anzuwenden. Hier fehlt es jedoch an einer Regelung in der Hauptsatzung, weshalb es eines Beschlusses bedarf. Die Ermächtigungen in den gemeindlichen Satzungen liegen in mehreren Gemeinden bei 10.000,00 €, weshalb auch fürs Amt vorgeschlagen wird, die Entscheidung bis zu dieser Höhe auf den Amtsdirektor zu übertragen.