Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Amtsdirektor

 

Amt Schlei-Ostsee

Beschlussvorlage
24/2018
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Gunnar Bock   
 
08.10.2018

Beratungsfolge Sitzung
Hauptausschuss 14.11.2018 
Amtsausschuss 21.11.2018 

Betreff:
Festlegung der Arbeitszeit der Gleichstellungsbeauftragten

Sachverhalt:
§ 22a Abs. 1, Satz 2 und 3 der Amtsordnung wurde am 31.03.2017 wie folgt neu gefasst:
"Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ämtern mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig tätig, wenn und soweit die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Gleichstellungsaufgaben eine Teilzeittätigkeit zulässt. Eine teilzeitige Tätigkeit mit einem Arbeitszeitvolumen von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ist ausgeschlossen; das Nähere regelt die Hauptsatzung."
Zuvor lauteten die Regelungen wie folgt:
"Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ämtern mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich hauptamtlich tätig; das Nähere regelt die Hauptsatzung."
Frau Jeß hat derzeit eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden; weniger als 19,5 Stunden schließt das Gesetz nunmehr aus. Das Land gewährt einen Konnexitätsausgleich für mehr als 13 Stunden.

Das Gleichstellungsministerium hat am 17.09.2018 einen Beratungserlass herausgegeben, wonach zu begründen ist, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausnahmsweise nicht in Vollzeit erfolgt. Für das Amt Schlei-Ostsee gilt es zu berücksichtigen, dass das Gesetz keine Differenzierung der Kommunen nach Einwohnerzahlen vorsieht, so dass die Pflicht zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten sowohl für Kommunen mit bspw. 250.000 als auch für solche mit 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern besteht, während für Kommunen mit weniger als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Bestellung einer ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten ausreicht. Die Einwohnerzahl korreliert mit dem Aufwand für die Gleichstellungsbeauftragte, so dass bei gut 18.000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine Teilzeittätigkeit mit 19,5 Stunden ausreicht.

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes, Frau Jeß, bestätigt, dass sie ihre Aufgaben innerhalb einer Teilzeittätigkeit von 19,5 Stunden wöchentlich angemessen erledigen kann. 

Abstimmungstext:
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Gleichstellungsbeauftragten wird ab 01.01.2019 auf 19,5 Stunden festgelegt. 


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Gunnar Bock
-Amtsdirektor-

Anlagen:
  • Erlass vom 17.09.2018