Amt Schlei-Ostsee |
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Datum | |||||
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Beratungsfolge | Sitzung |
Hauptausschuss | 14.11.2018 |
Amtsausschuss | 21.11.2018 |
Betreff: |
Erlass der Haushaltssatzung 2019 |
Sachverhalt: |
Gemäß § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat das Amt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Amtes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen. |
Abstimmungstext: |
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 und die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 werden beschlossen. § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird 1. im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 6.198.100 EUR in der Ausgabe auf 6.198.100 EUR und 2. im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 414.300 EUR in der Ausgabe auf 414.300 EUR festgesetzt. § 2 Es werden festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0 EUR 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 1.100.000 EUR 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 52,69 Stellen § 3 Die Umlagesätze werden wie folgt festgesetzt: für die Amtsumlage auf a) von Steuerkraftzahlen v.H. 1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 16,50 (Grundsteuer A) 2. für die Grundstücke 16,50 (Grundsteuer B) 3. der Gewerbesteuer 16,50 b) vom Anteil an der Einkommensteuer 16,50 c) von der Zuweisung des Landes gemäß § 31a FAG 16,50 -Sonderausgleich- d) von den Schlüsselzuweisungen und 16,50 Sonderschlüsselzuweisungen e) vom Anteil an der Umsatzsteuer 16,50 § 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsdirektor seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000,00 EUR. |
Anlagen: |
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