Die bisherige Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass datiert vom 26.02.2008. Zwischenzeitlich ist die Verwaltung des Amtes hauptamtlich geworden und die Ausführungsanweisungen zu § 30 der Gemeindehaushaltsverordnung haben sich geändert. Es ist daher erforderlich, die bisherige Satzung in einigen Punkten zu überarbeiten. Diese betreffen im Wesentlichen die Entscheidungszuständigkeit.
Es ist das Ziel, nach der Beschlussfassung des Amts mit den Gemeinden, die sich noch nicht gemäß § 8 der Satzung angeschlossen haben, in die Beratungen hierüber einzutreten. Bei den Gemeinden, die einen solchen Anschluss bereits beschlossen haben, sind gegebenenfalls noch die Wertgrenzen in den Hauptsatzungen anzupassen, da sich hier in der Vergangenheit Änderungen ergeben haben, die zu abweichenden Regelungen führen.