Gaststättenbetrieb: Erteilung von Auflagen (nachträglich)
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Gaststättenbetrieb: Erteilung von Auflagen (nachträglich)
Wer eine Gaststätte betreibt, dem können jederzeit Auflagen, z.B. zum Gesundheitsschutz, erteilt werden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Gaststätte betreiben, können Ihnen jederzeit Auflagen zum Schutze
- der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
- der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
- gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Rechtsgrundlage
§ 5 Gaststättengesetz (GastG)
verwandte Vorgänge
- Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet Erteilung im Einzelfall beantragen
- Korruption / Korruptionsprävention: Entgegennahme von Hinweisen
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung
- Untersuchungsstellen für den Bereich des BBodSchG Anerkennung
- Verbraucherschutz
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Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:
+49 431 530550-0
|
Fax:
+49 431 530550-99
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Stadt Fehmarn - Ordnungsamt
Bahnhofstraße 5
23769 Fehmarn
Tel:
04371 506-690
|
Fax:
04371 506-650
E-Mail:
info[at]stadtfehmarn.de
Web:
www.stadtfehmarn.de
Öffnungszeiten:
Montag 08:00 - 12:00 UhrDienstag 08:00 - 12:30 Uhr, 13:30 - 18:00 UhrMittwoch 08:00 - 12:00 UhrDonnerstag 08:00 - 12:00 UhrHinweis:Freitags nur mit vorheriger Terminvereinbarung.Außerhalb der Öffnungszeiten können Termine vereinbart werden.