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Zuständigkeitssuche

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24340 Eckernförde


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Sofern Sie in bestimmten Einrichtungen aufgenommen wurden, könnte eine Meldepflicht bei dieser Art von Unterbringung bestehen.


Beschreibung

Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind. 

Kurztext

Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind. 


Zuständigkeit

Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt


Fristen

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.


erforderliche Unterlagen

  • Bestätigung des Wohnungsgebers

 


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet. 


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Amt für Ordnungs- und Sozialwesen

Rathausmarkt 4 - 6
24340 Eckernförde


Öffnungszeiten:

Bürgerbüro
Montag bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 14.00 -17.30 Uhr
Bei besonders starkem Kundenverkehr, vor allem am Donnerstagnachmittag, ist es möglich, dass bereits , weil eine Bearbeitung bis 18.00 Uhr (Beginn der Datensicherung) nicht mehr erfolgen kann.Es wird gebeten, diesen Hinweis bei der Planung Ihres Besuches des Bürgerbüros zu berücksichtigen.