Bausachverständige / Bausachverständiger (allgemein): Anerkennung
Formulare
Landesportal Schleswig-Holstein
Bausachverständige / Bausachverständiger (allgemein): Anerkennung
Als Bausachverständige/r kann anerkannt werden, wer die erforderliche Sachkunde besitzt und gegen dessen Eignung keine Bedenken bestehen.
Beschreibung
In jedem Gewerk gibt es Bausachverständige, die den Bauherrn oder die Bauaufsichtsbehörde bei technischen Prüfungen unterstützen können, wie beispielsweise Prüfingenieure für Baustatik (Statiker) oder Sachverständige des Brandschutzes. Sie werden hinzugezogen, wenn sich Bauherr, Architekt und Handwerker nicht einigen können, ob eine Arbeit Mängel aufweist. So lässt sich unter Umständen ein Rechtsstreit vermeiden.
Anerkannte Bausachverständige müssen eine staatliche Prüfung nach den Bauprüfverordnungen des jeweiligen Landes absolvieren.
Zuständigkeit
Je nach Gewerk und davon abhängigem Bausachverständigen an die:
- Architekten- und Ingenieurkammer (AIK) oder
 - Industrie- und Handelskammer (IHK).
 
Rechtsgrundlage
- § 36 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO),
 - Landesverordnung über die Ermächtigung der Architekten- und IngenieurkammerSchleswig-Holstein zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO§36ArchV SH).
 
verwandte Vorgänge
- Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte Erteilung
 - Anerkennung der Bauvorlageberechtigung beantragen
 - Architekten- und Ingenieurkammer: Aufgaben
 - Chemikalien: Sachkundebescheinigung gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung
 - Einreihung von Handelsklassen und Gewichtsfeststellung von Fleisch: Anerkennung von Sachverständigen
 
Ansprechpartner
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
  
  Düsternbrooker Weg 71
    
  24105 Kiel
  
      Tel:
      +49 431 57065-0  
  |  
      Fax:
      +49 431 57065-25
  
  
      E-Mail:
      info[at]aik-sh.de
      
    
  
      Web:
      www.aik-sh.de
      
    
Öffnungszeiten:
      Montag - Donnerstag: 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr
    
Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
  
  Bergstraße 2
    
  24103 Kiel
  
      Tel:
      +49 431 5194-0  
  |  
      Fax:
      +49 431 5194-234
  
  
      E-Mail:
      infothek[at]kiel.ihk.de
      
    
  
      Web:
      www.ihk.de/schleswig-holstein/
      
    
Öffnungszeiten:
      Montag 07:30 - 17:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 17:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 17:00 Uhr
Freitag 07:30 - 14:00 Uhr