Kündigungsschutz für werdende Mütter
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Kündigungsschutz für werdende Mütter
Für werdende Mütter gilt ein Kündigungsverbot. Er beginnt mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber.
Beschreibung
Für werdende Mütter gilt ein Kündigungsverbot. Er beginnt mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber. Das heißt, das Kündigungsverbot gilt nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten der Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Der Schutz besteht bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde dem Antrag eines Arbeitgebers auf Kündigungszulassung zustimmen.
Das bedeutet: ohne Zulassungsbescheid der zuständigen Behörden ist eine Kündigung in den definierten Fällen rechtsunwirksam.
Kosten
Es können Gebühren entsprechend dem Verwaltungsaufwand erhoben werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Kiel
  
  Seekoppelweg 5a
    
  24113 Kiel
  
      Tel:
      0431 220040-10  
  |  
      Fax:
      0431 220040-650
  
  
      E-Mail:
      arbeitsschutz[at]lasg.landsh.de
      
    
  
      Web:
      www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html
      
    
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
  
  Adolf-Westphal-Straße 4
    
  24143 Kiel
  
      Tel:
      +49 431 988-0  
  |  
      Fax:
      +49 431 988-5416
  
  
      E-Mail:
      poststelle[at]sozmi.landsh.de
      
    
  
      Web:
      www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/viii_node.html
      
    
Postanschrift:
24170 Kiel