Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige
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Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige
Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers eines Gaststättenbetriebs darf die Gatsstätte von bestimmten Personen ohne eigene Erlaubnis weiterbetrieben werden.
Beschreibung
Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin eines Gaststättenbetriebs darf dieser vom Ehegatten, Lebenspartner/in oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Sie müssen es der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich melden, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Fristen
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.
erforderliche Unterlagen
- Industrie- und Handelskammer-Unterrichtung beziehungsweise Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf,
 - Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin.
 
Wird die Anzeige (gemäß §14 Gewerbeordnung) persönlich erstattet, muss der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei einer Anzeige durch einen Bevollmächtigten, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Formloser Antrag.
Was sollte ich noch wissen?
Der/die Weiterführungsberechtigte kann aber auch eine Erlaubnis gemäß § 2 GastG einholen. Das würde in Betracht kommen, wenn er/sie bei der Hinzunahme von Räumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt.
Gleichzeitig muss eine Anzeige gemäß § 14 GewO erstattet werden.
verwandte Vorgänge
- Anzeige von Trinkwasseranlagen (u.a. auch sogenannte Hausbrunnen) und Nichttrinkwasseranlagen aufgeben
 - Erlaubnis beantragen, ein Glücksspiel zu veranstalten oder zu vermitteln
 - Fluglehrer / Fluglehrerin - Erlaubnis
 - Sondernutzungserlaubnis für Außenwerbung im öffentlichen Raum außerhalb von Ortschaften beantragen
 - Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
 
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Ansprechpartner
Amt Schlei-Ostsee
  Der Amtsdirektor
    
  Holm 13
    
  24340 Eckernförde
  
      Tel:
      +49  43 51 / 73 79 - 0  
  |  
      Fax:
      +49  43 51 / 73 79 - 190
  
  
      E-Mail:
      mail[at]amt-schlei-ostsee.de
      
    
  
      Web:
      www.amt-schlei-ostsee.de
      
    
Öffnungszeiten:
      montags - freitags: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
donnerstags: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr	
Für die Leistungen des Bürgerbüros, stehen Ihnen neben der Hauptstelle in Eckernförde auch die Verwaltungsstellen Damp, Fleckeby und Rieseby zur Verfügung.		  
    
Mitarbeiter (Amt Schlei-Ostsee)
  
  
  
      Ordnung und Soziales
    
  
      Tel:
      +49 4351 / 7379-465  
  |  
      Fax:
      +49 4351 / 7379-490
  
  
  
      E-Mail:
      amelie.joehnk[at]amt-schlei-ostsee.de
      
    
  
      Etage:
      EG  
  |  
      Zimmer:
      17  
Mitarbeiter (Amt Schlei-Ostsee)
  
  
  
      Ordnung und Soziales
    
  
      Tel:
      +49 4351 / 7379-460  
  |  
      Fax:
      +49 4351 / 7379-490
  
  
  
      E-Mail:
      sylvia.palenczat[at]amt-schlei-ostsee.de
      
    
  
      Etage:
      EG  
  |  
      Zimmer:
      12  
Amt Schlei-Ostsee
  Verwaltungsstelle Damp, OT Vogelsang-Grünholz
    
  Auf der Höhe 16
    
  24351 Damp
  
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      Fax:
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Öffnungszeiten:
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Für die Leistungen des Bürgerbüros, stehen Ihnen neben der Verwaltungsstelle Damp auch die Verwaltungsstellen Fleckeby, Rieseby sowie unsere Hauptstelle in Eckernförde zur Verfügung.			  
    
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