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Leistungen

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wer Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringen möchte, die mit "giftig" oder "sehr giftig" zu kennzeichnen sind, benötigt eine Erlaubnis.


Beschreibung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

  • beschränkt oder verbietet das Inverkehrbringen von bestimmten gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) und
  • legt Bedingungen für die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe fest.

Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Wer giftige oder sehr giftige Stoffe nicht an Privatpersonen, sondern ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgibt, muss dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.


Zuständigkeit

  • An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU), wenn Sie Hersteller sind

Kontaktdaten aller in Schleswig-Holstein zuständigen Behörden finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Chemikalienüberwachung: Zuständige Behörden


Kosten

Es wird eine Gebühr zwischen 75,00 Euro und 1.000,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren erhoben. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.


erforderliche Unterlagen

Für das Inverkehrbringen dieser bestimmten gefährlichen Stoffe bedarf es im Betrieb einer sachkundigen Person (Sachkundenachweis gemäß § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung).


Rechtsgrundlage

  • Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG),
  • § 2 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsordnung - ChemVerbotsV),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 2.3.2 - VwGebV.

ChemG

§ 2 ChemVerbotsV

VwGebV


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Hauptstelle Flintbek

Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel: +49 4347 704-0   |   Fax: +49 4347 704-02
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LLUR/llur_node.html


Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr