Automatensteuer
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Automatensteuer
Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Automatensteuer erheben.
Beschreibung
Die Automatensteuer beziehungsweise Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Steueramt).
Weitere Informationen
Die notwendigen Vordrucke/Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
verwandte Vorgänge
- Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe beantragen
- Fortführung des Gewerbes bei Untersagung wegen Unzuverlässlichkeit durch einen Stellvertreter beantragen
- Gewerbe erlaubnispflichtig: Auskunft
- Korruption / Korruptionsprävention: Entgegennahme von Hinweisen
- Wettbewerbsstreitigkeiten Einigungsstelle
Ansprechpartner
Kämmerei
Rathausmarkt 4 - 6
24340 Eckernförde
Tel:
04351 710-0
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Fax:
04351 710-299
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 14 - 17.30 Uhr
Mitarbeiter (Kämmerei)
Tel:
04351 710-222
E-Mail:
annette.herbers[at]stadt-eckernfoerde.de
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Zimmer:
235