Gesundheitsberufe Berufsausübung anmelden
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Gesundheitsberufe Berufsausübung anmelden
Wer selbständig in einem Gesundheitsberuf tätig ist, muss diese Tätigkeit anmelden.
Beschreibung
Wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausübt, muss dies dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dies dient der Erfüllung von Aufgaben im Bereich der medizinischen Versorgungsplanung, der infektionshygienischen Überwachung, der Kontrolle der Berechtigung zur Ausübung der Gesundheitsberufe sowie der Führung der Berufsbezeichnung. Eine solche Meldepflicht entfällt, wenn bereits eine entsprechende Verpflichtung gegenüber einer Heilberufekammer besteht.
Nähere Einzelheiten sind in der Landesverordnung über Gesundheitsberufe vom 9. Dezember 2019 geregelt.
- Altenpflegerin oder Altenpfleger
 - Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent
 - Apothekerin oder Apotheker  verkammert
 - Ärztin oder Arzt  verkammert
 - Diätassistentin oder Diätassistent
 - Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
 - Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger
 - Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
 - Heilpraktikerin oder Heilpraktiker mit allgemeiner Heilpraktikererlaubnis und mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis
 - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut  verkammert
 - Logopädin oder Logopäde
 - Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister
 - Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
 - Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent
 - Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
 - Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
 - Orthoptistin oder Orthoptist
 - Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent
 - Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
 - Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent
 - Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
 - Podologin oder Podologe
 - Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut  verkammert
 - Rettungsassistentin oder Rettungsassistent
 - Zahnärztin oder Zahnarzt  verkammert
 
Kurztext
- Wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausausübt, nuss dies dem zuständigen Gesundheitsamt anmelden.
 - Zuständig: das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt am Standort der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte.
 - Die Meldepflicht besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung aufgrund anderer Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht. In diesem Fall gibt die Heilberufekammer die Meldung an den Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt weiter.
 
Zuständigkeit
An das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt am Standort der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte.
Die Meldepflicht besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung aufgrund anderer Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht. In diesem Fall gibt die Heilberufekammer die Meldung an den Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt weiter.
Fristen
Anmeldung innerhalb eines Monats nach Beginn oder Ende der Tätigkeit beziehungsweise Verlegung der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte innerhalb des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt.
Kosten
Keine
erforderliche Unterlagen
Eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder  jedoch nur durch persönliche Vorlage - das Original der Erlaubnis.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Anmeldeformulare erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.
Was sollte ich noch wissen?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht nach § 12 Absatz 1 GDG nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 1 GDG. Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,--  geahndet werden.
verwandte Vorgänge
- Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen
 - Fischereilichen Hegeplan genehmigen lassen
 - Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
 - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen
 - Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Tätigkeit beantragen
 
Ansprechpartner
Kreis Schleswig-Flensburg - Fachdienst Gesundheit
  
  Moltkestraße 22-26
    
  24837 Schleswig
  
      Tel:
      04621 810-0  
  |  
      Fax:
      04621 810-50
  
  
      E-Mail:
      gesundheitsamt[at]schleswig-flensburg.de
      
    
  
      Web:
      www.schleswig-flensburg.de/?object=tx%7C3333.10187.1
      
    
Öffnungszeiten:
Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter der angegebenen Telefonnummer oder über die Webseite.