Tiere: Betäubungsloses Schlachten Schächten - Erlaubnis
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Tiere: Betäubungsloses Schlachten Schächten - Erlaubnis
Wer Tiere betäubungslos Schlachten möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Beschreibung
Für das betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Voraussetzungen sind, dass
- das betäubungslose Schlachten zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist,
 - die durchführenden Personen die erforderliche Sachkunde besitzen und
 - die Schlachtstätte die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
 
Zuständigkeit
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).
erforderliche Unterlagen
Der schriftliche Antrag zum Schächten muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers,
 - Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die die Schächtung vornimmt,
 - Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen),
 - Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten,
 - Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen,
 - Schächtungszeitraum,
 - Ort der Schächtung,
 - Geräte, die zur Schächtung verwendet werden,
 - Verbleib des Fleisches,
 - Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen,
 - Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs und
 - Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden.
 
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Informationen zum Tierschutz finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
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Ansprechpartner
Kreis Schleswig-Flensburg - Fachdienst Veterinärmedizin und Verbraucherschutz
  
  Bellmannstraße 26
    
  24837 Schleswig
  
      Tel:
      +49 4621 9615-0  
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      Fax:
      +49 4621 9615-33
  
  
      E-Mail:
      vetamt[at]schleswig-flensburg.de