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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe kann stellen, wer nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.


Beschreibung

Das Führen eines gerichtlichen Verfahrens ist kostenpflichtig. Wer die dafür notwendigen finanziellen Mittel aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Gegebenenfalls wird der antragstellenden Partei vom Gericht eine Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

Voraussetzungen:

  • der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin kann die für eine Prozess- oder Verfahrensführung erforderlichen Mittel nach seinen beziehungsweise ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht aufbringen,
  • die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und
  • die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig.

 


Zuständigkeit

Zur Niederschrift, d.h. mündlich kann der Antrag bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts gestellt werden. Schriftlich ist er bei dem Gericht zu stellen, das für den Prozess zuständig ist, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird.


Kosten

Für den Antrag fallen keine gerichtlichen Gebühren an.


Rechtsgrundlage

§§ 114 ff. der Zivilprozessordnung


Weitere Informationen

Antragsformulare für die Beantragung von Prozesskostenhilfe erhalten Sie bei dem für das jeweilige Verfahren zuständige Gericht.

Antrag Beratungshilfe vom Juntizministerium

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe des Justizministeriums

Informationen zur Prozsskostenhilfe des Bundesjustizministeriums

Informationen zu Gerichten und Justizbehörden


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Ansprechpartner

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