Chemikalien: Anerkannte Aus- und Fortbildungseinrichtungen gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Leistungen
Landesportal Schleswig-Holstein
Chemikalien: Anerkannte Aus- und Fortbildungseinrichtungen gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Wer auf dem Gebiet der Chemikalien-Klimaschutzverodnung Prüfungen abnehmen möchte, benötigt eine Anerkennung.
Beschreibung
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung gilt ergänzend zu der europäischen Verordnung Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase. Sie regelt in § 5 im Zusammenhang mit den europäischen Verordnungen Nr. 303/2008 und 307/2008 die Anerkennung von Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen oder Betrieben als zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigte Stelle.
Zuständigkeit
An das Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein (LfU).
Kosten
Es fällt eine Gebühr zwischen 100,00 Euro und 1.000,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
- Ausbildungsunterlagen der zukünftigen Dozenten,
- Inhalte des Lehrgangs,
- Zeitplan für die Durchführung des Lehrgangs,
- gegebenenfalls Prüfungsordnung,
- gegebenenfalls Verfahrensvorschrift für die Erteilung von Sachkundebescheinigungen,
- Liste der bei der Ausbildung verwendeten Geräte und
- gegebenenfalls Muster einer Prüfungsklausur, Fragenkatalog.
Rechtsgrundlage
- § 5 Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV),
- Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase,
- Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate,
- Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen,
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 2.3.7 - VwGebV.
Weitere Informationen
Kontaktdaten aller in Schleswig-Holstein für den Chemikalienbereich zuständigen Behörden finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
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